Artikel 6 VO (EG) 94/1868
(1) Eine über das Kontingent gemäß Artikel 2 Absatz 2 bzw. Absatz 4 hinaus erzeugte Stärkemenge wird in unverändertem Zustand vor dem auf das Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres folgenden 1. Januar aus der Gemeinschaft ausgeführt.
Für die Ausfuhr wird keine Erstattung gezahlt.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 darf ein kartoffelstärkeerzeugendes Unternehmen in jedem Wirtschaftsjahr zusätzlich zu seinem Kontingent für das Jahr höchstens 5 % des Kontingents für das folgende Wirtschaftsjahr in Anspruch nehmen. In diesem Fall wird das Kontingent für das folgende Wirtschaftsjahr entsprechend gekürzt.
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