Artikel 7 VO (EG) 94/1868

Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung gelten nicht für die Produktion von Kartoffelstärke durch Unternehmen, die nicht unter Artikel 2 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung fallen und die Kartoffeln beziehen, für die die Erzeuger keine Beihilfe nach Artikel 93 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe(1) erhalten.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

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