Artikel 7 VO (EG) 94/1868
Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung gelten nicht für die Produktion von Kartoffelstärke durch Unternehmen, die nicht unter Artikel 2 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung fallen und die Kartoffeln beziehen, für die die Erzeuger keine Beihilfe nach Artikel 93 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe(1) erhalten.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.