Artikel 14 VO (EG) 94/3286
Ausschußverfahren
(1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so wird der Ausschuß von seinem Vorsitzenden befaßt.
(2) Der Vertreter der Kommission legt dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Entscheidung vor. Der Ausschuß berät innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende je nach Dringlichkeit festsetzen kann.
(3) Die Kommission trifft eine Entscheidung, die sie den Mitgliedstaaten mitteilt und die nach Ablauf von zehn Tagen anwendbar ist, wenn kein Mitgliedstaat innerhalb dieser Frist den Rat befaßt hat.
(4) Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann der Rat die Entscheidung der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ändern.
(5) Die Entscheidung der Kommission ist, vom Tag der Befassung des Rates an gerechnet, nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen anwendbar, wenn der Rat nicht innerhalb dieser Frist entschieden hat.
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