Artikel 124 VO (EG) 94/40
Tagungen
(1) Der Verwaltungsrat wird von seinem Präsidenten einberufen.
(2) Der Präsident des Amtes nimmt an den Beratungen teil, sofern der Verwaltungsrat nicht etwas anderes beschließt.
(3) Der Verwaltungsrat hält jährlich eine ordentliche Tagung ab; außerdem tritt er auf Veranlassung seines Präsidenten oder auf Antrag der Kommission oder eines Drittels der Mitgliedstaaten zusammen.
(4) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Der Verwaltungsrat faßt seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten. Beschlüsse, zu denen der Verwaltungsrat nach Artikel 120 Absätze 1 und 3 befugt ist, bedürfen jedoch der Dreiviertelmehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten. In beiden Fällen verfügt jeder Mitgliedstaat über eine Stimme.
(6) Der Verwaltungsrat kann Beobachter zur Teilnahme an den Tagungen einladen.
(7) Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrates werden vom Amt wahrgenommen.
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