Artikel 126 VO (EG) 94/40
Prüfer
Die Prüfer sind zuständig für namens des Amtes zu treffende Entscheidungen im Zusammenhang mit einer Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, einschließlich der in den Artikeln 36, 37, 38 und 66 genannten Angelegenheiten, sofern nicht eine Widerspruchsabteilung zuständig ist.
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