Artikel 139 VO (EG) 94/40
Gebührenordnung
(1) Die Gebührenordnung bestimmt insbesondere die Höhe der Gebühren und die Art und Weise, wie sie zu entrichten sind.
(2) Die Höhe der Gebühren ist so zu bemessen, daß die Einnahmen hieraus grundsätzlich den Ausgleich des Haushaltsplans des Amtes gewährleisten.
(3) Die Gebührenordnung wird nach dem in Artikel 158 vorgesehenen Verfahren angenommen und geändert.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.