Artikel 140 VO (EG) 94/40
Anwendung der Bestimmungen
Sofern in diesem Titel nichts anderes bestimmt ist, gelten die vorliegende Verordnung und alle zu ihrer Durchführung gemäß Artikel 158 erlassenen Verordnungen für Anträge auf internationale Registrierung nach dem am 27. Juni 1989 in Madrid unterzeichneten Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (nachstehend „internationale Anmeldungen” bzw. „Madrider Protokoll” genannt), die sich auf die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke oder auf eine Gemeinschaftsmarke stützen, und für Markeneintragungen im internationalen Register des Internationalen Büros der Weltorganisation für geistiges Eigentum (nachstehend „internationale Registrierungen” bzw. „Internationales Büro” genannt), deren Schutz sich auf die Europäische Gemeinschaft erstreckt.
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