Artikel 6 VO (EG) 95/542

(1) Für eine Änderung vom Typ 2 stellt der Zulassungsinhaber bei der Agentur einen Antrag, dem sämtliche in Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung genannten relevanten Angaben und Unterlagen beigefügt sind.

Ferner sind mit dem Antrag folgende Unterlagen vorzulegen:

die Daten zur Begründung der beantragten Änderung;

alle aufgrund des Antrags geänderten Unterlagen;

eine Ergänzung oder Aktualisierung des (der) bestehenden Sachverständigengutachten(s), worin die beantragte Änderung berücksichtigt wird.

(2) Ein Antrag nach Absatz 1 darf nicht mehr als eine Änderung der Zulassung betreffen. Wenn jedoch eine Zulassung mehrfach geändert werden soll, wird für jede dieser Änderungen ein Antrag gemäß Absatz 1 gestellt; in jedem dieser Anträge wird auf den anderen Antrag (die anderen Anträge) verwiesen.

(3) Wenn eine Änderung der Zulassung eine oder mehrere weitere Änderungen nach sich zieht, kann abweichend von den Bestimmungen von Absatz 2 für all diese Änderungen ein einziger Antrag gestellt werden. In diesem Antrag wird das Verhältnis zwischen der Hauptänderung und den nachfolgenden Änderungen beschrieben.

(4) Ein Antrag gemäß Absatz 1 ist nur dann gültig, wenn er die Bestimmungen dieses Artikels erfüllt und die in den geltenden Gemeinschaftsvorschriften festgelegte Gebühr entrichtet wurde.

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