Artikel 7 VO (EG) 95/542
(1) Der zuständige Ausschuß der Agentur gibt innerhalb von 60 Tagen nach Eingang eines ordnungsgemäßen Antrags gemäß Artikel 6 eine Stellungnahme ab.
(2) Innerhalb dieser Frist kann der zuständige Ausschuß den Zulassungsinhaber einmalig um Angaben ersuchen, die die gemäß Artikel 6 bereits vorgelegten Informationen ergänzen. In diesem Fall wird die Frist um weitere 60 Tage verlängert. Der zuständige Ausschuß kann die Frist auf eigene Initiative oder auf Antrag des Zulassungsinhabers für einen von ihm festgesetzten Zeitraum verlängern.
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