Artikel 1 VO (EG) 96/1292

(1) Die Gemeinschaft führt im Rahmen ihrer Politik der Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern und in der Absicht, der durch schwerwiegende Nahrungsmitteldefizite oder durch Ernährungskrisen verursachten Ernährungsunsicherheit in angemessener Weise zu begegnen, Nahrungsmittelhilfemaßnahmen sowie Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit zugunsten der Entwicklungsländer durch.

Humanitäre Nahrungsmittelhilfemaßnahmen werden nach den Bestimmungen über die humanitäre Hilfe durchgeführt und fallen nicht unter diese Verordnung. Bei schweren Krisen werden alle Instrumente der Hilfepolitik der Gemeinschaft in enger Abstimmung zugunsten der betroffenen Bevölkerung eingesetzt.

(2) Die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung werden auf ihre Durchführung hin überprüft, wenn eine Analyse ergeben hat, daß dieses Instrument im Vergleich zu anderen verfügbaren Hilfsmitteln der Gemeinschaft, die nachhaltige Wirkung auf die Nahrungsmittelsicherheit und -hilfe haben können, zweckmäßig und effizient ist; die Durchführung wird auf die anderen Hilfsmittel abgestimmt.

Die Kommission wacht darüber, daß die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung in enger Abstimmung mit den Maßnahmen der anderen Geber durchgeführt werden.

(3) Die in Absatz 1 genannten Nahrungsmittelhilfemaßnahmen und Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit haben insbesondere folgendes zum Ziel:

Förderung der Ernährungssicherheit insbesondere der armen Bevölkerung in den Entwicklungsländern und -regionen auf der Ebene der Privathaushalte sowie auf lokaler, nationaler und regionaler Ebene;

Hebung des Ernährungsniveaus der Bevölkerung der Empfängerländer und Verbesserung des Zugangs dieser Bevölkerung zu einer ausgewogenen Ernährung;

Berücksichtigung der Bemühungen um eine Gewährleistung der Trinkwasserversorgung der Bevölkerung;

Verbesserung der Verfügbarkeit und der Zugänglichkeit von Nahrungsmitteln für die Bevölkerungen;

Beitrag zur ausgewogenen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung des ländlichen und städtischen Raums der Empfängerländer, wobei der Rolle der Frauen und Männer auf der Ebene der Privathaushalte und in der sozialen Struktur besondere Aufmerksamkeit zukommt. Die Hilfsmaßnahmen der Gemeinschaft sollen letztendlich bewirken, daß die Empfänger eine aktive Rolle bei der Gestaltung der eigenen Entwicklung übernehmen;

Unterstützung der Anstrengungen, die die Empfängerländer zur Verbesserung der Nahrungsmittelerzeugung auf regionaler, nationaler und lokaler Ebene sowie auf der Ebene der Familien unternehmen;

Verringerung ihrer Abhängigkeit von der Nahrungsmittelhilfe;

Förderung ihrer ernährungspolitischen Eigenständigkeit entweder durch Erhöhung der Erzeugung oder durch Stärkung der Kaufkraft;

Beitrag zu den entwicklungsorientierten Initiativen zur Bekämpfung der Armut.

(4) Die Hilfe der Gemeinschaft muß so weit wie möglich in die Entwicklungspolitiken, vor allem im Sektor Landwirtschaft und Lebensmittelindustrie, sowie in die Ernährungsstrategien der betreffenden Länder eingebunden sein. Die Gemeinschaftshilfe dient der Unterstützung der von den Empfängerländern entwickelten Strategien im Bereich der Armutsbekämpfung, der Ernährung, der reproduktiven Gesundheitsfürsorge, des Umweltschutzes und der Rehabilitation, wobei besonders auf die Kontinuität der Programme zu achten ist, vor allem wenn das Land gerade eine Notlage überwunden hat. Diese Hilfe darf, unabhängig davon, ob sie verkauft oder kostenlos verteilt wird, auf dem einheimischen Markt nicht zu Störungen führen.

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