Präambel VO (EG) 96/1292

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130w,

auf Vorschlag der Kommission(1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Nahrungsmittelhilfe ist nach wie vor ein wichtiger Aspekt der Gemeinschaftspolitik in der Entwicklungszusammenarbeit.

Die Nahrungsmittelhilfe muß in die Politik der Entwicklungsländer eingebunden sein, die auf die Erhöhung der Ernährungssicherheit abzielt, und zwar vor allem durch die Einführung von Ernährungsstrategien zur Linderung der Armut, mit denen die Nahrungsmittelhilfe letztlich überflüssig gemacht werden soll.

Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten stimmen ihre Entwicklungszusammenarbeit hinsichtlich der Nahrungsmittelhilfeprogramme und der spezifischen Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit genau ab; die Gemeinschaft ist mit ihren Mitgliedstaaten bestimmten internationalen Abkommen in diesem Bereich, insbesondere dem Internationalen Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen, beigetreten.

Einer langfristigen Ernährungssicherheit auf regionaler und nationaler Ebene sowie auf der Ebene der Privathaushalte, die für alle einen dauerhaften Zugang zu einer Ernährung sicherstellt, die ein aktives und gesundes Leben ermöglicht, kommt bei der Bekämpfung der Armut eine entscheidende Bedeutung zu. Sie sollte daher Schwerpunkt bei allen für die Entwicklungsländer bestimmten Programmen sein.

Die Nahrungsmittelhilfe darf keine nachteiligen Auswirkungen auf die normalen Produktions- und kommerziellen Einfuhrstrukturen der Empfängerländer haben.

Als wichtige Aspekte der Entwicklungszusammenarbeit der Gemeinschaft müssen die Nahrungsmittelhilfe und die Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit bei allen Gemeinschaftsstrategien berücksichtigt werden, die Auswirkungen auf die Entwicklungsländer haben könnten, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Wirtschaftsreformen und die Strukturanpassung.

Die unterschiedliche Rolle von Frauen und Männern bei der Ernährungssicherung der Privathaushalte sollte in den Programmen zur Gewährleistung der Ernährungssicherheit systematisch berücksichtigt werden.

Es ist wichtig, Frauen und lokale Gemeinschaften an den Bestrebungen zur Gewährleistung der Ernährungssicherheit auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene sowie auf der Ebene der Privathaushalte stärker zu beteiligen.

Die Nahrungsmittelhilfe muß ein wirksames Instrument sein, um den Zugang zu ausreichender und angemessener Ernährung zu gewährleisten und die Bedingungen hinsichtlich der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Nahrungsmitteln für die Bevölkerung zu verbessern; sie muß vor allem bei Ernährungskrisen den Ernährungsgewohnheiten entsprechen und mit den örtlichen Produktions- und Handelssystemen in Einklang stehen und muß voll in die Entwicklungspolitik integriert sein.

Das Instrument der Nahrungsmittelhilfe ist ein wichtiger Bestandteil der gemeinschaftlichen Politik der Präventiv- und Hilfsmaßnahmen im Hinblick auf Krisensituationen in den Entwicklungsländern, und in diesem Rahmen müssen beim Einsatz dieses Instruments seine möglichen sozialen und politischen Auswirkungen berücksichtigt werden.

Nahrungsmittelhilfemaßnahmen können zu dauerhaften Lösungen nur beitragen, wenn sie in Entwicklungsmaßnahmen eingebunden sind, die den örtlichen Produktions- und Handelsprozeß wieder in Gang bringen können.

Die Kapazität zur Analyse, Diagnose, Programmierung und Überwachung der Nahrungsmittelhilfe ist zu verbessern, um ihre Wirksamkeit zu erhöhen und negative Auswirkungen auf die einheimischen Produktions-, Verteilungs-, Beförderungs- und Vermarktungskapazitäten zu vermeiden.

Die Nahrungsmittelhilfe sollte zu einem echten Instrument der Gemeinschaftspolitik der Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern gemacht werden, das es der Gemeinschaft vor allem ermöglicht, mehrjährige Kooperationsprojekte voll in Angriff zu nehmen.

Die Gemeinschaft sollte deshalb regelmäßige globale Hilfeleistungen gewährleisten können und in der Lage sein, sich in entsprechenden Fällen gegenüber den betreffenden Ländern und internationalen Organisationen zu verpflichten, im Rahmen spezifischer an Entwicklungspolitiken gebundener Mehrjahresprogramme Mindestmengen an Erzeugnissen zu liefern.

Die Unterstützung der von den Entwicklungsländern zur Ernährungssicherung unternommenen Anstrengungen durch die Gemeinschaft kann verstärkt werden durch eine größere Flexibilität der Nahrungsmittelhilfe, so daß es unter bestimmten Bedingungen möglich ist, die Nahrungsmittelhilfemaßnahmen durch eine Finanzhilfe zugunsten von Maßnahmen abzulösen, die auf die Ernährungssicherheit und vor allem auf die Entwicklung der Landwirtschaft und der Nahrungsmittelerzeugung im Einklang mit den ökologischen Erfordernissen und den Interessen der kleinen landwirtschaftlichen Betriebe und der Fischer abzielen.

Die Gemeinschaft kann der notleidenden Land- und Stadtbevölkerung in den Entwicklungsländern durch eine Beteiligung an der Finanzierung von Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit Hilfe leisten, und zwar durch Ankauf von Nahrungsmitteln, Saatgut, landwirtschaftlichem Gerät, landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und angemessenen Produktionsmitteln sowie durch Lagerhaltungsprogramme, Frühwarnsysteme, Bereitstellungsprogramme, Beratung und technische und finanzielle Hilfe.

Regionale Konzepte zur Ernährungssicherung, unter anderem lokale Ankäufe, sollten weiter unterstützt werden, um die natürliche Komplementarität der Länder derselben Region zu nutzen. Die Politiken zur Ernährungssicherung sollten im Interesse der Förderung des regionalen Nahrungsmittelhandels und der Integration eine regionale Dimension erhalten.

Durch den Kauf von Nahrungsmitteln auf lokaler Ebene lassen sich die Ineffizienz, die Kosten und die Umweltbeeinträchtigungen verringern, die mit der weltweiten Beförderung großer Nahrungsmittelmengen verbunden sein können.

Das genetische Potential und die biologische Vielfalt der Nahrungsmittelproduktion müssen erhalten bleiben.

Die Nahrungsmittelhilfepolitik der Gemeinschaft muß sich den geopolitischen Veränderungen und den in zahlreichen Empfängerländern stattfindenden wirtschaftlichen Reformen anpassen.

Es sollte eine Liste der Länder und Organisationen zusammengestellt werden, die für Hilfsmaßnahmen der Gemeinschaft in Betracht kommen.

Zu diesem Zweck ist außerdem die Möglichkeit vorzusehen, den internationalen und regionalen Organisationen sowie den Nichtregierungsorganisationen eine Gemeinschaftshilfe zur Verfügung zu stellen. Die Organisationen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die die Gewähr für einen erfolgreichen Abschluß der Nahrungsmittelhilfeaktionen bieten.

Um die Durchführung von einigen der geplanten Vorschriften zu erleichtern und die Anpassung an die Politik des Empfängerlandes im Bereich der Ernährungssicherheit zu gewährleisten, ist eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen eines Ausschusses für Nahrungsmittelhilfe und Ernährungssicherheit vorzusehen.

Es müssen Maßnahmen zur Durchführung der Maßnahmen festgelegt werden, wobei die Ausführungsmodalitäten den Besonderheiten der einzelnen Empfängergebiete anzupassen sind, jedoch der Rahmen einer gemeinsamen politischen Zielsetzung und Strategie beizubehalten ist.

Um eine bessere Verwaltung der Nahrungsmittelhilfe zu gewährleisten, die den Interessen und Bedürfnissen der Empfängerländer mehr entspricht, und um die Beschlußfassungs- und Durchführungsverfahren zu verbessern, sind folgende Verordnungen zu ersetzen: Verordnung (EWG) Nr. 3972/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung(3), Verordnung (EWG) Nr. 1755/84 des Rates vom 19. Juni 1984 über Maßnahmen zur Ablösung der Nahrungsmittelhilfelieferungen im Bereich der Ernährung(4), Verordnung (EWG) Nr. 2507/88 des Rates vom 4. August 1988 über die Durchführung von Vorratsprogrammen und die Einrichtung von Frühwarnsystemen(5), Verordnung (EWG) Nr. 2508/88 des Rates vom 4. August 1988 über die Durchführung von Kofinanzierungsmaßnahmen bei Nahrungsmittel- oder Saatgutkäufen von internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen(6) und Verordnung (EWG) Nr. 1420/87 des Rates vom 21. Mai 1987 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3972/86 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung(7)

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 253 vom 29. 9. 1995, S. 10.

(2)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 1995 (ABl. Nr. C 17 vom 22. 1. 1996), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 29. Januar 1996 (ABl. Nr. C 87 vom 25. 3. 1996, S.34) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 24. Mai 1996 (ABl. Nr.C 166 vom 10. 6. 1996).

(3)

ABl. Nr. L 370 vom 30. 12. 1986, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1930/90 (ABl. Nr. L 174 vom 7. 7. 1970, S. 6).

(4)

ABl. Nr. L 165 vom 23. 6. 1984, S. 7.

(5)

ABl. Nr. L 220 vom 11. 8. 1988, S. 1.

(6)

ABl. Nr. L 220 vom 11. 8. 1988, S. 4.

(7)

ABl. Nr. L 136 vom 26. 5. 1987, S. 1.

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