Artikel 3 VO (EG) 96/1292

Wenn es die Umstände rechtfertigen, kann die Gemeinschaft zugunsten von Entwicklungsländern mit einem Nahrungsmitteldefizit Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit durchführen.

Diese Maßnahmen können von den Empfängerländern, von der Kommission, von internationalen oder regionalen Organisationen oder von Nichtregierungsorganisationen durchgeführt werden.

Zweck dieser Maßnahmen ist es, mit Hilfe der verfügbaren Mittel die Erarbeitung und Umsetzung einer Ernährungsstrategie oder sonstiger Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssicherheit der betroffenen Bevölkerung zu unterstützen und insbesondere die Länder mit niedrigem Einkommen und großem Nahrungsmitteldefizit dazu anzuregen, ihre Eigenversorgung mit Nahrungsmitteln zu erhöhen und ihre Abhängigkeit von Nahrungsmittelhilfe zu verringern. Sie müssen zu einer Verbesserung der Lebensbedingungen der ärmsten Bevölkerungsschichten in den betreffenden Ländern beitragen.

Die Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit werden in Form einer finanziellen und technischen Hilfe nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien und Verfahren durchgeführt. Bei der Planung und Überprüfung dieser Maßnahmen wird darauf geachtet, daß sie mit den Zielen und Aktionen, die durch andere Instrumente der gemeinschaftlichen Entwicklungshilfe finanziert werden, in Einklang stehen und diese ergänzen. Diese Maßnahmen müssen in eine mehrere Jahre umfassende Planung eingebunden werden.

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