Artikel 4 VO (EG) 96/1292
Aufgrund dieser Verordnung können Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit zugunsten von Entwicklungsländern, die für Nahrungsmittelhilfemaßnahmen der Gemeinschaft in Betracht kommen, für einen Teil oder die gesamte Menge der Nahrungsmittelhilfe, die ihnen zugeteilt wurde oder zugeteilt werden könnte, direkt oder über internationale oder regionale Organisationen oder Nichtregierungsorganisationen durchgeführt werden; dabei werden insbesondere die Veränderungen in der Produktion, im Verbrauch und in den Vorratsmengen des betreffenden Landes sowie die Ernährungslage der Bevölkerung und die von anderen Gebern zugesagte Nahrungsmittelhilfe berücksichtigt.
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