Artikel 2 VO (EG) 96/1292

(1) Die im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe gelieferten Erzeugnisse sowie alle anderen Maßnahmen müssen den Ernährungsgewohnheiten der begünstigten Bevölkerung soweit wie möglich entsprechen und dürfen für das Land, dem die Hilfe gewährt wird, keine negativen Auswirkungen haben.

Bei der Auswahl der Erzeugnisse ist darauf zu achten, daß einer größtmöglichen Zahl von Menschen durch eine größtmögliche Menge von Nahrungsmitteln geholfen wird, wobei die Qualität der Erzeugnisse zu berücksichtigen ist, um ein angemessenes Ernährungsniveau zu gewährleisten.

Bei der Wahl der im Rahmen der gemeinschaftlichen Nahrungsmittelhilfe gelieferten Erzeugnisse und der Modalitäten für die Bereitstellung und Verteilung wird insbesondere den im Empfängerland herrschenden sozialen Rahmenbedingungen des Zugangs — namentlich der sozial schwächsten Gruppen — zu Nahrungsmitteln sowie der Rolle der Frau in der Familie Rechnung getragen.

(2) Die Nahrungsmittelhilfe wird in erster Linie aufgrund einer objektiven Einschätzung des tatsächlichen, diese Hilfe rechtfertigenden Bedarfs gewährt, sofern sie die einzige geeignet erscheinende Möglichkeit ist, die Ernährungssicherheit von Gruppen zu erhöhen, die ihr Nahrungsmitteldefizit nicht aus eigener Kraft und mit eigenen Mitteln decken können. Zu diesem Zweck werden nachstehende Kriterien berücksichtigt, ohne daß andere relevante Überlegungen ausgeschlossen werden:

Nahrungsmitteldefizite;

Ernährungslage, gemessen an Indikatoren für die menschliche Entwicklung und an Ernährungsindikatoren;

Pro-Kopf-Einkommen und Vorhandensein besonders bedürftiger Bevölkerungsschichten;

Wohlstandsindikatoren der betroffenen Bevölkerungen;

Zahlungsbilanzlage des Empfängerlandes;

die wirtschaftliche und soziale Wirkung sowie die Kosten der vorgeschlagenen Maßnahme;

Bestehen einer Strategie zur langfristigen Ernährungssicherheit im Empfängerland.

(3) Die Gewährung der Nahrungsmittelhilfe wird gegebenenfalls an die Durchführung von kurzfristigen oder mehrjährigen Entwicklungsvorhaben, von sektoralen Maßnahmen oder von Entwicklungsprogrammen geknüpft, und zwar vorrangig von solchen, die im Rahmen einer Politik und Strategie der Ernährungssicherung der Förderung einer dauerhaften und langfristigen Nahrungsmittelerzeugung und Ernährungssicherheit in den Empfängerländern dienen. Gegebenenfalls kann die Hilfe unmittelbar zur Durchführung dieser Vorhaben, Maßnahmen oder Programme beitragen. Sind die im Rahmen der Gemeinschaftshilfe gelieferten Erzeugnisse zum Verkauf bestimmt, so ist die Komplementarität durch die Verwendung der Gegenwertmittel zu gewährleisten, die von der Gemeinschaft im Einvernehmen mit dem Empfängerland oder gegebenenfalls der Einrichtung oder der Nichtregierungsorganisation, die Empfänger der Hilfe ist, festgelegt wird. Wird die Nahrungsmittelhilfe zur Unterstützung eines sich über mehrere Jahre erstreckenden Entwicklungsprogramms eingesetzt, so kann sie in Form von mehrjährigen Lieferungen in Verbindung mit diesem Programm durchgeführt werden. Die Hilfe kann vor allem neben der Zuteilung von Grundnahrungsmitteln auch die Lieferung von Saatgut, Düngemitteln, Ackergerät, anderen landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und Grunderzeugnissen, die Bildung von Vorräten, technische und finanzielle Hilfe sowie Sensibilisierungs- und Ausbildungsmaßnahmen zum Gegenstand haben.

(4) Die Nahrungsmittelhilfe kann mit dem Ziel gewährt werden, die Empfängerländer bei ihren Bemühungen um die Schaffung von Sicherheitsvorräten zu unterstützen, wobei die ländlichen und nationalen Vorräte als wesentlicher Bestandteil des Ernährungssicherheitsprogramms besonders zu beachten sind und gleichzeitig die Anlage von regionalen Vorräten vorzusehen ist.

(5) Die Gegenwertmittel werden in Abstimmung mit den anderen Instrumenten der Gemeinschaftshilfe verwaltet.

Gemäß den einschlägigen Entschließungen des Rates sind die aus verschiedenen Instrumenten der Entwicklungshilfe resultierenden Gegenwertmittel bei Ländern, in denen eine Strukturanpassung stattfindet, als Bestandteil einer einzigen und kohärenten Haushaltspolitik im Rahmen eines Reformprogramms zu verwalten.

In diesem Zusammenhang könnte die Gemeinschaft von der Festlegung der Gegenwertmittel zu einer globaleren Zuweisung übergehen, und zwar sobald Fortschritte bei der Leistungsfähigkeit der Kontrollinstrumente, bei Haushaltsplanung und -ausführung sowie bei der Internalisierung der Prüfung der Staatsausgaben erzielt werden. Unbeschadet dieser Bestimmungen werden diese Mittel gemäß dem allgemeinen Verfahren für Mittel der Gemeinschaftshilfe verwaltet und vorrangig zur Unterstützung der politischen Strategien und Programme zur Ernährungssicherheit eingesetzt.

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