Artikel 2 VO (EG) 96/2200

(1) Erzeugnisse, die frisch an den Verbraucher abgegeben werden sollen, können anhand eines Normensystems eingestuft werden.

(2) Die Normen für frisches Obst und Gemüse im Sinne des Anhangs I werden nach dem Verfahren des Artikels 46 zum Zwecke der Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation angenommen. Zu diesem Zweck wird den von der „Arbeitsgruppe Normen für leichtverderbliche Lebensmittel und die Qualitätsverbesserung” der UN-Wirtschaftskommission für Europa empfohlenen UN/ECE-Normen Rechnung getragen.

Bis zur Annahme neuer Normen gelten die Normen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72.

(3) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 46 die Liste in Anhang I um andere Erzeugnisse erweitern.

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