Artikel 3 VO (EG) 96/2200

(1) Der Besitzer der Erzeugnisse, für die Normen gelten, darf diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft nur dann feilhalten, anbieten, verkaufen, liefern oder anderweitig in den Verkehr bringen, wenn sie diesen Normen entsprechen. Er ist dafür verantwortlich, daß diese Normen erfüllt werden.

Den Mitgliedstaaten steht es jedoch frei, folgende Erzeugnisse von der Pflicht zur Erfüllung der Normen oder von bestimmten einzelstaatlichen Vorschriften auszunehmen:

a)
Erzeugnisse, die vom Erzeuger in den Großhandelsverkaufszentren, insbesondere auf den Erzeugermärkten innerhalb des Anbaugebiets, feilgehalten, angeboten, verkauft, geliefert oder anderweitig in den Verkehr gebracht werden;
b)
Erzeugnisse, die von diesen Großhandelsverkaufszentren zu Aufbereitungs-, Verpackungs- oder Lagerungsstellen in demselben Anbaugebiet verbracht werden.

Bei Anwendung von Unterabsatz 2 unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission hiervon und teilt ihr die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen mit.

(2) Von der Verpflichtung zur Erfüllung der Normen innerhalb eines Anbaugebiets sind ausgenommen:

a)
Erzeugnisse, die vom Erzeuger an Aufbereitungs-, Verpackungs- oder Lagerungsstellen verkauft oder geliefert oder vom Betrieb des Erzeugers zu diesen Zentren verbracht werden;
b)
Erzeugnisse, die von den Lagerungsstellen zu Aufbereitungs- und Verpackungszentren verbracht werden.

(3) Von der Verpflichtung zur Erfüllung der Normen sind ausgenommen:

a)
Erzeugnisse, die zu Verarbeitungsbetrieben verbracht werden, vorbehaltlich der Festlegung etwaiger Mindestqualitätskriteriennach dem Verfahren des Artikels 46 für die zur industriellen Verarbeitung bestimmten Erzeugnisse;
b)
Erzeugnisse, die der Erzeuger für den persönlichen Bedarf des Verbrauchers ab Hof abgibt;
c)
auf Beschluß der Kommission, der auf Antrag eines Mitgliedstaates nach dem Verfahren des Artikels 46 gefaßt wird: Erzeugnisse eines bestimmten Gebiets, die vom Einzelhandel dieses Gebiets verkauft werden, um allgemein bekannten traditionellen Verbrauchsgewohnheiten auf lokaler Ebene zu entsprechen.

(4) Es muß der Nachweis erbracht werden, daß die in Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a) genannten Erzeugnisse den vorgesehenen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich ihrer Bestimmung, entsprechen.

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