Artikel 1 VO (EG) 96/385

Grundsätze und Begriffsbestimmungen

(1) Der Werft, die ein Schiff gebaut hat, das Gegenstand einer schädigenden Preisgestaltung ist und dessen Verkauf an einen Käufer außerhalb des Ursprungslandes des Schiffes eine Schädigung verursacht, kann eine Abgabe wegen schädigender Preisgestaltung auferlegt werden.

(2) Ein Schiff ist Gegenstand einer schädigenden Preisgestaltung, wenn der Ausfuhrpreis des verkauften Schiffes niedriger ist als der vergleichbare Preis eines gleichartigen Schiffes beim Verkauf an einen Käufer im Ausfuhrland im normalen Handelsverkehr.

(3) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

a)
„Schiff” ein Seeschiff mit Eigenantrieb und einem Raumgehalt vond 100 GT oder mehr, das für die Beförderung von Gütern oder Personen oder für Sonderdienste (z. B. Eisbrecher und Schwimmbagger) eingesetzt wird, und ein Schlepper mit einer Leistung von 365 kW oder mehr;
b)
„gleichartiges Schiff” ein Schiff des gleichen Typs, mit der gleichen Zweckbestimmung und von ungefähr der gleichen Größe wie das betreffende Schiff, das Merkmale aufweist, die denen des betreffenden Schiffes sehr ähnlich sind;
c)
„Schiff der gleichen allgemeinen Gruppe” ein Schiff des gleichen Typs und mit der gleichen Zweckbestimmung, aber von erheblich anderer Größe;
d)
„Verkauf” die Schaffung oder die Übertragung einer Beteiligung an einem Schiff, ausgenommen eine Beteiligung, die nur als Sicherheit für einen normalen Handelskredit geschaffen oder erworben wird;
e)
„Beteiligung” jedes vertragliche Recht oder Eigentumsrecht, das es dem oder den Berechtigten ermöglicht, auf eine Weise einen Vorteil aus dem Betrieb des Schiffes zu ziehen, die im wesentlichen der Weise vergleichbar ist, auf die ein Eigentümer Nutzen aus dem Betrieb des Schiffes ziehen kann. Bei der Feststellung, ob diese Vergleichbarkeit gegeben ist, werden unter anderem folgende Fakten berücksichtigt:

i)
die Bedingungen und die Umstände des Geschäfts,
ii)
die Geschäftspraktiken des Wirtschaftszweigs,
iii)
ob das Schiff, das Gegenstand des Geschäfts ist, in den Geschäftsbetrieb des Berechtigten eingegliedert ist und
iv)
ob es in der Praxis wahrscheinlich ist, daß der oder die Berechtigten während eines erheblichen Teils der Nutzungsdauer des Schiffes einen Vorteil aus dem Betrieb des Schiffes ziehen und das entsprechende Risiko übernehmen werden;

f)
„Käufer” jede Person oder Gesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung erwirbt, einschließlich durch Schließen eines Mietvertrags oder eines langfristigen Chartervertrags über den bloßen Schiffskörper anläßlich der ursprünglichen Übertragung durch die Werft; der Begriff umfaßt auch eine Person oder Gesellschaft, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Käufer steht oder von denen er Weisungen erhält. Ein Käufer steht im Eigentum einer Person oder Gesellschaft, wenn diese eine Beteiligung von mehr als 50 v. H. am Käufer besitzt. Ein Käufer wird von einer Person oder Gesellschaft kontrolliert, wenn die Person oder Gesellschaft rechtlich oder geschäftlich in der Lage ist, auf den Käufer Zwang auszuüben oder ihm Weisungen zu erteilen; dies wird bei einer Beteiligung von 25 v. H. vermutet. Wird das Eigentum an einem Käufer nachgewiesen, so wird vermutet, daß eine gesonderte Kontrolle dieses Käufers nicht vorliegt, sofern nichts anderes festgestellt wird. Es kann mehr als einen Käufer eines Schiffes geben;
g)
„Gesellschaften” die Gesellschaften des bürgerlichen und des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts einschließlich derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen;
h)
„Vertragspartei” jedes Drittland, das Vertragspartei des Schiffbau-Übereinkommens ist.

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