Artikel 2 VO (EG) 96/385

Feststellung der schädigenden Preisgestaltung

(1) Der Normalwert stützt sich normalerweise auf den Preis, der im normalen Handelsverkehr von einem unabhängigen Käufer im Ausfuhrland für ein gleichartiges Schiff gezahlt wurde oder zu zahlen ist.

(2) Die Preise zwischen Parteien, zwischen denen eine geschäftliche Verbindung oder eine Ausgleichsvereinbarung besteht, können nur dann als im normalen Handelsverkehr angesehen und für die Ermittlung des Normalwertes herangezogen werden, wenn festgestellt wird, daß sie durch diese Geschäftsbeziehung nicht beeinflußt werden.

(3) Werden gleichartige Schiffe im normalen Handelsverkehr nicht verkauft oder lassen diese Verkäufe wegen der besonderen Marktlage keinen angemessenen Vergleich zu, so wird der Normalwert des gleichartigen Schiffes anhand des Preises bestimmt, der bei der Ausfuhr eines gleichartigen Schiffes in ein geeignetes Drittland im normalen Handelsverkehr gilt, sofern dieser Preis repräsentativ ist. Finden Verkäufe in ein geeignetes Drittland nicht statt oder lassen sie keinen angemessenen Vergleich zu, so wird der Normalwert des vergleichbaren Schiffes anhand der Herstellungskosten in dem Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und für Gewinne bestimmt.

(4) Die Verkäufe gleichartiger Schiffe auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes oder Exportverkäufe an ein Drittland zu Preisen, die unter den (fixen und variablen) Stückkosten zuzüglich der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten liegen, können nur dann aus preislichen Gründen als nicht im normalen Handelsverkehr getätigt angesehen und bei der Bestimmung des Normalwertes unberücksichtigt gelassen werden, wenn ferstgestellt wird, daß diese Verkäufe zu Preisen getätigt werden, die während eines angemessenen Zeitraums von normalerweise fünf Jahren nicht die Deckung aller Kosten ermöglichen.

(5) Die Kosten werden normalerweise anhand der Aufzeichnungen der betroffenen Werft berechnet, sofern diese Aufzeichnungen den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des betreffenden Landes entsprechen und nachgewiesen wird, daß diese Aufzeichnungen die mit der Produktion und dem Verkauf des betreffenden Schiffs verbundenen Kosten in angemessener Weise widerspiegeln.

Die für die ordnungsgemäße Kostenverteilung vorgelegten Nachweise werden berücksichtigt, sofern diese Kostenverteilungen traditionell vorgenommen wurden. In Ermangelung einer besseren Methode wird die Kostenverteilung auf Umsatzbasis bevorzugt. Sofern dies nicht bereits bei den Kostenverteilungen gemäß diesem Unterabsatz erfolgt ist, werden angemessene Berichtigungen für die nicht wiederkehrenden Kostenfaktoren, die der künftigen und/oder derzeitigen Produktion zugute kommen, oder für die Situationen vorgenommen, in denen die Kosten durch die Produktionsaufnahme beeinflußt werden.

(6) Die Beträge für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne werden anhand der Zahlen festgesetzt, die die Werft bei der Produktion und dem Verkauf gleichartiger Schiffe im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnet. Ist dies nicht möglich, so können die Beträge festgesetzt werden:

a)
anhand des gewogenen Durchschnitts der tatsächlichen Beträge, die für andere Werften des Ursprungslandes bei der Produktion und dem Verkauf gleichartiger Schiffe auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes ermittelt wurden;
b)
anhand der Beträge, die die betreffende Werft bei der Produktion und dem Verkauf von Schiffen der gleichen allgemeinen Gruppe auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes tatsächlich verzeichnet;
c)
anhand jeder anderen angemessenen Methode, sofern der auf diese Weise ermittelte Gewinn nicht höher ist als der Gewinn, den andere Werften bei Verkäufen von Schiffen der gleichen allgemeinen Gruppe auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes erzielen.

Der dem rechnerisch ermittelten Wert hinzugefügte Gewinn beruht in jedem Fall auf dem während eines angemessenen Zeitraums von normalerweise sechs Monaten vor und nach dem untersuchten Verkauf verzeichneten durchschnittlichen Gewinn und spiegelt einen angemessenen Gewinn zum Zeitpunkt dieses Verkaufs wider. Bei dieser Berechnung wird jede Verzerrung eliminiert, die nicht zu einem angemessenen Gewinn zum Zeitpunkt des Verkaufs führen würde.

(7) In Anbetracht der langen Frist zwischen Vertragsabschluß und Lieferung der Schiffe umfaßt der Normalwert nicht die tatsächlichen Kosten, für die die Werft den Nachweis erbringt, daß sie durch höhere Gewalt entstanden sind und erheblich über der Kostensteigerung liegen, welche die Werft zu dem Zeitpunkt, zu dem die wesentlichen Verkaufsbedingungen festgelegt wurden, in vertretbarer Weise voraussehen und berücksichtigen konnte.

(8) Im Fall von Verkäufen aus Ländern ohne Marktwirtschaft, insbesondere aus Ländern, auf die die Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nrn. 1765/82, 1766/82 und 3420/83(1) Anwendung findet, wird der Normalwert ermittelt auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft oder des Preises, zu dem das Schiff aus einem solchen Drittland in andere Länder einschließlich in die Gemeinschaft verkauft wird, oder, falls dies nicht möglich ist, auf jeder anderen angemessenen Grundlage, einschließlich des für ein gleichartiges Schiff in der Gemeinschaft tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, der, falls notwendig, um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird.

Ein geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft wird auf nicht unvertretbare Weise ausgewählt unter gebührender Berücksichtigung aller zuverlässigen Informationen, die zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehen. Ferner werden die Terminzwänge berücksichtigt.

Die von der Untersuchung betroffenen Parteien werden kurz nach der Einleitung des Verfahrens über die Wahl des Drittlands mit Marktwirtschaft unterrichtet und erhalten eine Frist von zehn Tagen zur Stellungnahme.

(9) Der Ausfuhrpreis ist der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis des betreffenden Schiffes.

(10) Gibt es keinen Ausfuhrpreis oder stellt sich heraus, daß der Ausfuhrpreis wegen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen der Werft und dem Käufer oder einem Dritten nicht zuverlässig ist, so kann der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises errechnet werden, zu dem das Schiff erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft wird, oder, wenn das Schiff nicht an einen unabhängigen Käufer oder nicht in dem Zustand weiterverkauft wird, in dem es erstmals verkauft wurde, auf jeder anderen angemessenen Grundlage.

In diesen Fällen werden Berichtigungen für alle zwischen dem Erstverkauf und dem Wiederverkauf entstandenen Gewinne und Kosten einschließlich Zöllen und Abgaben vorgenommen, um einen zuverlässigen Ausfuhrpreis zu ermitteln.

Die Beträge, für die Berichtigungen vorgenommen werden, umfassen alle Beträge, die normalerweise vom Käufer getragen werden, aber von Parteien innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft übernommen worden sind, bei denen sich herausstellt, daß eine geschäftliche Verbindung oder eine Ausgleichsvereinbarung mit der Werft oder dem Käufer besteht. Dazu gehören insbesondere die üblichen Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Zölle und andere Abgaben, die im Einfuhrland aufgrund des Kaufs des Schiffes zu entrichten sind, sowie eine angemessene Spanne für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und für Gewinne.

(11) Zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert wird ein gerechter Vergleich durchgeführt. Dieser Vergleich erfolgt auf derselben Handelsstufe und unter Zugrundelegung von Verkäufen, die zu möglichst nahe beieinanderliegenden Zeitpunkten getätigt werden, d. h. in der Regel Verkäufe binnen drei Monaten vor oder nach dem untersuchten Verkauf oder, in Ermangelung derartiger Verkäufe, während eines zweckmäßig erscheinenden Zeitraums. Dabei werden jedesmal gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, welche die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen, einschließlich Unterschieden in den Verkaufsbedingungen, den Vertragsstrafen, der Besteuerung, den Handelsstufen, den Mengen und den materiellen Eigenschaften sowie sonstigen Faktoren, die nachweislich die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Ist in den Fällen nach Absatz 10 die Vergleichbarkeit der Preise nicht gegeben, so wird der Normalwert auf der gleichen Handelsstufe wie die des rechnerisch ermittelten Exportpreises bestimmt oder werden gemäß diesem Absatz gebührende Berichtigungen vorgenommen. Dabei wird jede doppelte Berichtigung vermieden, insbesondere für Preisnachlässe und Vertragsstrafen.

Erfordert der Preisvergleich eine Währungsumrechnung, so wird dafür der Wechselkurs vom Verkaufstag herangezogen; steht ein Devisenverkauf auf Terminmärkten unmittelbar mit dem Ausfuhrgeschäft in Zusammenhang, so wird jedoch der beim Terminverkauf angewandte Wechselkurs herangezogen. Im Sinne dieser Bestimmung ist der Verkaufstag der Tag, an dem die wesentlichen Verkaufsbedingungen festgelegt werden, in der Regel der Tag des Vertragsabschlusses. Werden jedoch die wesentlichen Verkaufsbedingungen an einem anderen Tag erheblich geändert, so wird der Wechselkurs vom Tag der Änderung angewandt. In diesem Fall werden geeignete Anpassungen vorgenommen, um unangemessene Auswirkungen auf die Spanne der schädigenden Preisgestaltung zu berücksichtigen, die allein auf die Wechselkursschwankungen zwischen dem ursprünglichen Verkaufstag und dem Tag der Änderung zurückzuführen sind.

(12) Vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen über einen gerechten Vergleich werden die Spannen der schädigenden Preisgestaltung normalerweise durch einen Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen Durchschnitt der Preise aller Verkäufe oder durch einen Vergleich der einzelnen Normalwerte und der einzelnen Ausfuhrpreise je Geschäftsvorgang ermittelt. Der gewogene durchschnittliche Normalwert kann jedoch auch mit den Preisen aller Verkäufe verglichen werden, wenn die Ausfuhrpreise je nach Käufer, Region oder Verkaufszeitraum erheblich voneinander abweichen und wenn die im ersten Satz dieses Absatzes genannten Methoden die schädigende Preisgestaltung nicht in vollem Umfang widerspiegeln würden.

(13) Die Spanne der schädigenden Preisgestaltung entspricht dem Betrag, um den der Normalwert den Ausfuhrpreis übersteigt. Bei unterschiedlichen Spannen kann eine gewogene durchschnittliche Spanne ermittelt werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 67 vom 10. 3. 1994, S. 89. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 839/95 (ABl. Nr. L 85 vom 19. 4. 1995, S. 9).

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