Artikel 3 VO (EG) 96/385

Feststellung der Schädigung

(1) Sofern nicht anderes bestimmt ist, bedeutet der Begriff „Schädigung” im Sinne dieser Verordnung, daß ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder daß die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich verzögert wird; der Begriff „Schädigung” ist gemäß diesem Artikel auszulegen.

(2) Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung a) der Auswirkungen des Verkaufs unter dem Normalwert auf die Preise gleichartiger Schiffe auf dem Gemeinschaftsmarkt und b) der Auswirkungen dieses Verkaufs auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft.

(3) Im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Verkaufs unter dem Normalwert auf die Preise ist zu berücksichtigen, ob im Vergleich zu dem Preis gleichartiger Schiffe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eine erhebliche Preisunterbietung durch den Verkauf unter dem Normalwert stattgefunden hat oder ob dieser Verkauf auf andere Weise einen erheblichen Preisrückgang verursacht oder deutliche Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, verhindert hat. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.

(4) Sind die Verkäufe von Schiffen aus mehr als einem Land gleichzeitig Gegenstand von Untersuchungen wegen schädigender Preisgestaltung, so werden die Auswirkungen dieser Verkäufe nur dann kumulativ beurteilt, wenn festgestellt wird, daß a) die ermittelte Spanne der schädigenden Preisgestaltung für die Käufe aus jedem einzelnen Land den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Mindestprozentsatz übersteigt und b) eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Verkäufe angesichts des Wettbewerbs zwischen den von Werften außerhalb der Gemeinschaft an den Käufer verkauften Schiffen sowie des Wettbewerbs zwischen diesen Schiffen und gleichartigen Schiffen der Gemeinschaft angemessen ist.

(5) Die Prüfung der Auswirkungen des Verkaufs unter dem Normalwert auf den betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft umfaßt eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussen, einschließlich der Tatsache, daß ein Wirtschaftszweig sich noch von den Auswirkungen früherer Dumpingpraktiken, schädigender Preisgestaltung oder Subventionen erholen muß, der Höhe der tatsächlichen Spanne der schädigenden Preisgestaltung, des tatsächlichen und des potentiellen Rückgangs von Absatz, Gewinn, Produktion, Marktanteil, Produktivität, Rentabilität und Kapazitätsauslastung, der Faktoren, die die Preise der Gemeinschaft beeinflussen, der tatsächlichen und potentiellen negativen Auswirkungen auf Cash-flow, Lagerbestände, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Kapitalbeschaffungs- oder Investitionsmöglichkeiten. Diese Liste ist nicht erschöpfend, und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.

(6) Aus allen einschlägigen gemäß Absatz 2 vorgelegten Beweisen muß hervorgehen, daß der Verkauf unter dem Normalwert eine Schädigung im Sinne dieser Verordnung verursacht oder verursacht hat. Insbesondere gehört dazu der Nachweis, daß das gemäß Absatz 3 ermittelte Preisniveau für die in Absatz 5 genannten Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verantwortlich ist und daß diese Auswirkungen ein solches Ausmaß erreichen, daß sie als bedeutend bezeichnet werden können.

(7) Andere bekannte Faktoren als der Verkauf unter dem Normalwert, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit schädigen, werden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, daß die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht nach Absatz 6 dem Verkauf unter dem Normalwert zugerechnet wird. In diesem Zusammenhang können unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt werden: Volumen und Preise der Verkäufe von Werften anderer Länder als des Ausfuhrlandes, die nicht unter dem Normalwert getätigt wurden, Nachfragerückgang oder Veränderung der Verbrauchsgewohnheiten, handelsbeschränkende Praktiken der ausländischen Hersteller und der Gemeinschaftshersteller sowie Wettbewerb zwischen ihnen, Entwicklungen in der Technologie und Ausfuhrleistung und Produktivität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(8) Die Auswirkungen des Verkaufs unter dem Normalwert werden an der Produktion gleichartiger Schiffe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gemessen, wenn die verfügbaren Informationen eine Abgrenzung dieser Produktion anhand von Kriterien wie Produktionsverfahren, Verkäufe und Gewinne der Hersteller erlauben. Läßt sich diese Produktion nicht abgrenzen, so werden die Auswirkungen des Verkaufs unter dem Normalwert an der Produktion der kleinsten die gleichartigen Schiffe mit einschließenden Gruppe oder Palette von Schiffen gemessen, für die die erforderlichen Informationen erhältlich sind.

(9) Die Feststellung, daß eine bedeutende Schädigung droht, muß auf Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen. Das Eintreten von Umständen, unter denen der Verkauf unter dem Normalwert eine Schädigung verursachen würde, muß klar vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen.

Bei der Feststellung, daß eine bedeutende Schädigung droht, werden unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt:

a)
genügend frei verfügbare Kapazitäten der Werft oder eine unmittelbar bevorstehende, erhebliche Ausweitung ihrer Kapazitäten als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Anstieg der Verkäufe unter dem Normalwert, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Maße andere Ausfuhrmärkte zusätzliche Ausfuhren aufnehmen können;
b)
die Frage, ob die Schiffe zu Preisen ausgeführt werden, die in erheblichem Maße Druck auf die Preise ausüben würden oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, verhindern und die Nachfrage nach weiteren Beschaffungen aus anderen Ländern voraussichtlich steigern würden.

Keiner dieser Faktoren ist für sich genommen notwendigerweise ausschlaggebend, aber alle berücksichtigten Faktoren zusammen müssen zu der Schlußfolgerung führen, daß weitere Verkäufe unter dem Normalwert unmittelbar bevorstehen und daß ohne die Einführung von Schutzmaßnahmen eine bedeutende Schädigung verursacht würde.

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