Artikel 4 VO (EG) 96/385
Bestimmung des Begriffs „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft”
(1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft” die Gemeinschaftshersteller insgesamt, die ein gleichartiges Schiff mit ihren vorhandenen Anlagen bauen oder deren Anlagen rechtzeitig für den Bau eines gleichartigen Schiffes umgestellt werden können, oder diejenigen unter ihnen, deren Kapazität für den Bau gleichartiger Schiffe insgesamt einen erheblichen Teil der Gemeinschaftskapazität für den Bau gleichartiger Schiffe nach Artikel 5 Absatz 6 ausmacht. Sind Hersteller jedoch mit der Werft, mit Ausführern oder Käufern geschäftlich verbunden oder selbst Käufer des Schiffes, das angeblich Gegenstand einer schädigenden Preisgestaltung ist, so ist es zulässig, unter dem Begriff „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft” nur die übrigen Hersteller zu verstehen.
(2) Im Sinne des Absatzes 1 gilt ein Hersteller nur dann als mit der Werft, mit einem Ausführer oder einem Käufer geschäftlich verbunden, wenn a) einer von ihnen direkt oder indirekt den anderen kontrolliert oder b) beide von ihnen direkt oder indirekt von einem Dritten kontrolliert werden oder c) sie gemeinsam direkt oder indirekt einen Dritten kontrollieren, sofern Grund zu der Annahme oder dem Verdacht besteht, daß der betreffende Hersteller aufgrund dieser geschäftlichen Verbindung anders handelt als ein unabhängiger Hersteller. Im Sinne dieses Absatzes gilt, daß einer einen anderen kontrolliert, wenn er rechtlich oder tatsächlich in der Lage ist, auf den anderen Zwang auszuüben oder ihm Weisungen zu erteilen.
(3) Artikel 3 Absatz 8 findet auf diesen Artikel Anwendung.
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