Artikel 10 VO (EG) 97/2026

Einleitung des Verfahrens

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 10 wird eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Umfangs und der Auswirkungen einer angeblichen Subvention auf einen schriftlichen Antrag eingeleitet, der von einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft handelt, gestellt wird.

Der Antrag kann an die Kommission oder einen Mitgliedstaat gerichtet werden, der ihn an die Kommission weiterleitet. Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten eine Abschrift aller Anträge, die ihr zugehen. Der Antrag gilt als an dem ersten Arbeitstag nach Eingang als Einschreiben bei der Kommission oder nach Ausstellen einer Empfangsbestätigung durch die Kommission gestellt.

Verfügt ein Mitgliedstaat, ohne daß ein Antrag gestellt worden ist, über ausreichende Beweise für das Vorliegen einer Subvention und für eine dadurch verursachte Schädigung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, so übermittelt er der Kommission diese Beweise unverzüglich.

(2) Ein Antrag nach Absatz 1 muß ausreichende Beweise für das Vorliegen anfechtbarer Subventionen (wenn möglich einschließlich ihrer Höhe), für eine Schädigung sowie für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den angeblich subventionierten Einfuhren und der angeblichen Schädigung enthalten. Der Antrag enthält die folgenden dem Antragsteller normalerweise zur Verfügung stehenden Informationen:

a)
Name des Antragstellers und Angabe des Volumens und des Wertes seiner Produktion der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft. Wird ein schriftlicher Antrag im Namen eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gestellt, so sind zur Identifizierung des Wirtschaftszweigs, in dessen Namen der Antrag gestellt wird, alle bekannten Gemeinschaftshersteller der gleichartigen Ware (oder alle Zusammenschlüsse von Gemeinschaftsherstellern der gleichartigen Ware) und, soweit möglich, das Volumen und der Wert der auf diese Hersteller entfallenden Gemeinschaftsproduktion der gleichartigen Ware anzugeben;
b)
vollständige Beschreibung der angeblich subventionierten Ware, Namen der fraglichen Ursprungs- und/oder Ausfuhrländer, Namen aller bekannten Ausführer oder ausländischen Hersteller sowie eine Liste der bekannten Einführer der fraglichen Ware;
c)
Beweise für das Vorliegen, die Höhe, die Art und die Anfechtbarkeit der fraglichen Subventionen;
d)
Informationen über die Änderung des Volumens der angeblich subventionierten Einfuhren, die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Preise der gleichartigen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt und folglich auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, so wie sie sich beispielsweise in den in Artikel 8 Absätze 3 und 5 aufgeführten relevanten Faktoren und Indizes widerspiegeln, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussen.

(3) Die Kommission prüft, soweit möglich, die Richtigkeit und die Stichhaltigkeit der dem Antrag beigefügten Beweise, um festzustellen, ob genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.

(4) Eine Untersuchung kann eingeleitet werden, um festzustellen, ob die angeblichen Subventionen spezifisch im Sinne des Artikels 3 Absätze 2 und 3 sind.

(5) Eine Untersuchung kann ferner in bezug auf nichtanfechtbare Subventionen im Sinne des Artikels 4 Absätze 2, 3 oder 4 eingeleitet werden, um festzustellen, ob die Voraussetzungen dieser Absätze erfüllt sind.

(6) Wird eine Subvention im Rahmen eines Subventionsprogramms gewährt, das vor seiner Durchführung dem WTO-Ausschuß für Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 8 des Subventionsübereinkommens notifiziert wurde und für das der Ausschuß nicht festgestellt hat, daß die einschlägigen Voraussetzungen des Artikels 8 des Subventionsübereinkommens nicht erfüllt sind, so wird eine Untersuchung in bezug auf eine im Rahmen eines solchen Programms gewährte Subvention nur dann eingeleitet, wenn von dem zuständigen WTO-Streitbeilegungsorgan oder im Schiedsverfahren nach Artikel 8 Absatz 5 des Subventionsübereinkommens eine Verletzung des Artikels 8 des genannten Übereinkommens festgestellt wurde.

(7) Eine Untersuchung kann ferner in bezug auf die in Anhang IV aufgeführten Maßnahmen eingeleitet werden, soweit sie eine Subvention im Sinne des Artikels 2 beinhalten, um festzustellen, ob die fraglichen Maßnahmen in vollem Einklang mit den Bestimmungen des genannten Anhangs stehen.

(8) Eine Untersuchung nach Absatz 1 wird nur dann eingeleitet, wenn geprüft wurde, in welchem Maß der Antrag von den Gemeinschaftsherstellern der gleichartigen Ware unterstützt oder abgelehnt wird, und daraufhin festgestellt wurde, daß der Antrag von einem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder in seinem Namen gestellt wurde. Der Antrag gilt als von einem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder in seinem Namen gestellt, wenn er von Gemeinschaftsherstellern unterstützt wird, deren Produktion insgesamt mehr als 50 v. H. der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware darstellt, die auf den Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entfällt, der den Antrag entweder unterstützt oder ablehnt. Eine Untersuchung wird jedoch nicht eingeleitet, wenn auf die Gemeinschaftshersteller, die den Antrag ausdrücklich unterstützen, weniger als 25 v. H. der Gesamtproduktion der gleichartigen, vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Ware entfallen.

(9) Die Behörden geben den Antrag auf Einleitung einer Untersuchung nicht öffentlich bekannt, es sei denn, es ist ein Beschluß über die Einleitung einer solchen Untersuchung ergangen. So bald wie möglich nach Eingang eines mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrags gemäß diesem Artikel, in jedem Fall aber vor Einleitung einer Untersuchung, unterrichtet die Kommission das betreffende Ursprungs- und/oder Ausfuhrland und gibt ihm Gelegenheit zu Konsultationen, um die in Absatz 2 genannten Fragen zu klären und einvernehmlich eine Lösung zu erzielen.

(10) Beschließt die Kommission unter besonderen Umständen, eine Untersuchung einzuleiten, ohne daß vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder in seinem Namen ein entsprechender schriftlicher Antrag gestellt wurde, so erfolgt dies, wenn genügend Beweise für anfechtbare Subventionen, eine Schädigung und einen ursächlichen Zusammenhang gemäß Absatz 2 vorliegen, um diese Einleitung zu rechtfertigen.

(11) Die Beweise sowohl für die Subventionen als auch für die Schädigung werden bei dem Beschluß über die Einleitung einer Untersuchung gleichzeitig berücksichtigt. Ein Antrag wird zurückgewiesen, wenn entweder die Beweise für die anfechtbaren Subventionen oder die Beweise für die Schädigung nicht ausreichen, um eine weitere Untersuchung des Falls zu rechtfertigen. Verfahren sind nicht gegen Länder einzuleiten, deren Ausfuhren einen Marktanteil von weniger als 1 v. H. ausmachen, es sei denn, diese Länder decken zusammen 3 v. H. oder mehr des Gemeinschaftsverbrauchs.

(12) Der Antrag kann vor der Einleitung der Untersuchung zurückgezogen werden und gilt dann als nicht gestellt.

(13) Stellt sich nach Konsultationen heraus, daß genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, so eröffnet die Kommission innerhalb von 45 Tagen nach der Antragstellung ein Verfahren und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Reichen die Beweise nicht aus, so wird der Antragsteller hiervon nach Konsultationen innerhalb von 45 Tagen nach der Antragstellung bei der Kommission unterrichtet.

(14) In der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens kündigt die Kommission die Einleitung einer Untersuchung an, bezeichnet die betroffene Ware und die betroffenen Länder, faßt die eingegangenen Informationen zusammen und weist darauf hin, daß ihr alle sachdienlichen Informationen zu übermitteln sind; ferner setzt sie darin die Fristen fest, innerhalb deren interessierte Parteien sich selbst melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und Informationen übermitteln können, wenn diese Standpunkte und Informationen in der Untersuchung berücksichtigt werden sollen; gleichzeitig wird festgesetzt, innerhalb welcher Frist interessierte Parteien bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung nach Artikel 11 Absatz 5 stellen können.

(15) Die Kommission unterrichtet die bekanntermaßen betroffenen Ausführer, Einführer und repräsentativen Verbände von Einführern und Ausführern sowie das Ursprungs- und/oder Ausfuhrland und die Antragsteller über die Einleitung des Verfahrens und übermittelt unter gebührender Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen den bekannten Ausführern sowie den Behörden des Ursprungs- und/oder Ausfuhrlands den vollen Wortlaut des schriftlichen Antrags nach Absatz 1 und stellt ihn auf Antrag auch den anderen beteiligten interessierten Parteien zur Verfügung. Wenn besonders viele Ausführer betroffen sind, kann der volle Wortlaut des schriftlichen Antrags lediglich den Behörden des Ursprungs- und/oder Ausfuhrlands oder dem zuständigen Wirtschaftsverband übermittelt werden.

(16) Eine Ausgleichszolluntersuchung steht der Zollabfertigung nicht entgegen.

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