Artikel 11 VO (EG) 97/2026

Untersuchung

(1) Nach der Einleitung des Verfahrens leitet die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Untersuchung auf Gemeinschaftsebene ein. Diese Untersuchung erstreckt sich sowohl auf die Subventionierung als auch auf die Schädigung, die gleichzeitig untersucht werden. Für die Zwecke einer repräsentativen Feststellung wird ein Untersuchungszeitraum gewählt, der im Fall der Subventionierung in der Regel den Untersuchungszeitraum nach Artikel 5 umfaßt. Informationen, die für einen Zeitraum nach diesem Untersuchungszeitraum vorgelegt werden, werden in der Regel nicht berücksichtigt.

(2) Den Parteien, denen im Rahmen einer Ausgleichszolluntersuchung Fragebogen zugesandt werden, wird eine Beantwortungsfrist von mindestens 30 Tagen eingeräumt. Die Frist für die Ausführer beginnt an dem Tag des Eingangs des Fragebogens, wobei davon ausgegangen wird, daß der Fragebogen eine Woche nach dem Tag eingeht, an dem er an den Antragsgegner abgesandt oder der zuständigen diplomatischen Vertretung des Ursprungs- und/oder Ausfuhrlands übermittelt wurde. Eine Verlängerung der 30-Tage-Frist kann unter gebührender Berücksichtigung der Fristen für die Untersuchung gewährt werden, sofern die Partei wegen besonderer Umstände diese Verlängerung gebührend begründen kann.

(3) Die Kommission kann die Mitgliedstaaten ersuchen, ihr Auskünfte zu erteilen, und die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um einem entsprechenden Ersuchen der Kommission nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission die erbetenen Auskünfte sowie die Ergebnisse sämtlicher Nachprüfungen, Kontrollen oder Untersuchungen. Sind diese Informationen von allgemeinem Interesse und ist ihre Weitergabe von einem Mitgliedstaat erbeten worden, so übermittelt die Kommission diese Informationen den Mitgliedstaaten, es sei denn, sie sind vertraulich; in diesem Fall wird eine nichtvertrauliche Zusammenfassung übermittelt.

(4) Die Kommission kann die Mitgliedstaaten ersuchen alle erforderlichen Nachprüfungen und Kontrollen, insbesondere bei Einführern, Händlern und Herstellern der Gemeinschaft, vorzunehmen und Untersuchungen in Drittländern durchzuführen, sofern die betroffenen Unternehmen ihre Zustimmung erteilen und die offiziell unterrichtete Regierung des betreffenden Landes keine Einwände erhebt. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um den Ersuchen der Kommission nachzukommen. Bedienstete der Kommission können auf Antrag der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats die Bediensteten der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.

(5) Die interessierten Parteien, die sich gemäß Artikel 10 Absatz 14 selbst gemeldet haben, werden angehört, wenn sie innerhalb der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften festgesetzten Frist eine solche Anhörung schriftlich beantragen und dabei nachweisen, daß sie tatsächlich eine interessierte Partei sind, die wahrscheinlich vom Ergebnis des Verfahrens betroffen sein wird, und daß besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

(6) Auf Antrag erhalten die Einführer, die Ausführer und die Antragsteller, die sich gemäß Artikel 10 Absatz 14 selbst gemeldet haben, sowie die Regierung des Ursprungs- und/oder Ausfuhrlands Gelegenheit, mit den Parteien zusammenzutreffen, die entgegengesetzte Interessen vertreten, damit gegenteilige Ansichten geäußert und Gegenargumente vorgebracht werden können. Dabei ist der notwendigen Wahrung der Vertraulichkeit und den praktischen Bedürfnissen der Parteien Rechnung zu tragen. Die Parteien sind nicht verpflichtet, an solchen Zusammenkünften teilzunehmen, und ihre Abwesenheit ist ihrer Sache nicht abträglich. Mündliche Informationen nach diesem Absatz werden von der Kommission nur berücksichtigt, sofern sie später schriftlich bestätigt werden.

(7) Die Antragsteller, die Regierung des Ursprungs- und/oder Ausfuhrlands, die Einführer und Ausführer sowie ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und die Verbraucherorganisationen, die sich gemäß Artikel 10 Absatz 14 selbst gemeldet haben, können auf schriftlichen Antrag alle Informationen, die eine von der Untersuchung betroffene Partei der Kommission übermittelt hat, mit Ausnahme der von den Behörden der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten für den Dienstgebrauch erstellten Dokumente, einsehen, sofern diese Informationen für die Darlegung ihres Standpunkts erheblich und nicht vertraulich im Sinne des Artikels 29 sind und in der Untersuchung verwendet werden. Die Parteien können sich zu diesen Informationen äußern, und ihre Stellungnahmen werden berücksichtigt, soweit sie hinreichend begründet sind.

(8) Außer unter den in Artikel 28 genannten Umständen werden die von den interessierten Parteien übermittelten Informationen, auf die sich die Feststellungen stützen, so weit wie möglich auf ihre Richtigkeit geprüft.

(9) Bei Verfahren nach Artikel 10 Absatz 13 wird die Untersuchung, wenn möglich, innerhalb eines Jahres abgeschlossen. In jedem Fall werden solche Untersuchungen innerhalb von 13 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen, und zwar auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse nach Artikel 13 im Fall von Verpflichtungen oder der Untersuchungsergebnisse nach Artikel 15 im Fall endgültiger Maßnahmen.

(10) Die Kommission gibt dem Urspungs- und/oder Ausfuhrland während der Untersuchung ausreichend Gelegenheit, die Konsultationen fortzusetzen, um den Sachverhalt zu klären und eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.

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