Artikel 12 VO (EG) 97/2026
Vorläufige Maßnahmen
(1) Vorläufige Zölle können eingeführt werden, wenn
- a)
- ein Verfahren nach Artikel 10 eingeleitet wurde,
- b)
- nach Artikel 10 Absatz 14 eine entsprechende Bekanntmachung veröffentlicht und den interessierten Parteien ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, Informationen vorzulegen und Stellungnahmen abzugeben,
- c)
- vorläufig festgestellt wurde, daß der eingeführten Ware anfechtbare Subventionen zugute kommen und ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dadurch geschädigt wird, und
- d)
- im Interesse der Gemeinschaft ein Eingreifen zur Verhinderung dieser Schädigung erforderlich ist.
Die vorläufigen Zölle werden frühestens 60 Tage, spätestens jedoch neun Monate nach der Einleitung des Verfahrens eingeführt.
Der vorläufige Ausgleichszoll darf die vorläufig ermittelte Gesamthöhe der anfechtbaren Subventionen nicht übersteigen, sollte aber niedriger sein als diese, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen.
(2) Die vorläufigen Zölle sind in Form einer Sicherheitsleistung einzuführen, und die Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer solchen Sicherheit abhängig.
(3) Die Kommission ergreift die vorläufigen Maßnahmen nach Konsultationen oder bei äußerster Dringlichkeit nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten. Im letzteren Fall finden spätestens zehn Tage, nachdem die Maßnahme der Kommission den Mitgliedstaaten mitgeteilt wurde, Konsultationen statt.
(4) Beantragt ein Mitgliedstaat ein umgehendes Eingreifen der Kommission und sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 erfüllt, so beschließt die Kommission innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, ob ein vorläufiger Ausgleichszoll einzuführen ist.
(5) Die Kommission unterrichtet unverzüglich den Rat und die Mitgliedstaaten über jeden gemäß den Absätzen 1 bis 4 gefaßten Beschluß. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.
(6) Vorläufige Ausgleichszölle werden für höchstens vier Monate eingeführt.
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