Artikel 14 VO (EG) 97/2026

Einstellung ohne Maßnahmen

(1) Wird der Antrag zurückgenommen, so kann das Verfahren eingestellt werden, es sei denn, daß dies nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt.

(2) Stellt sich nach Konsultationen heraus, daß keine Schutzmaßnahmen notwendig sind, und werden im Beratenden Ausschuß keine Einwände erhoben, so wird die Untersuchung oder das Verfahren eingestellt. Andernfalls legt die Kommission dem Rat umgehend einen Bericht über das Ergebnis der Konsultationen sowie einen Vorschlag für die Einstellung des Verfahrens vor. Das Verfahren gilt als eingestellt, wenn der Rat nicht innerhalb eines Monats mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß faßt.

(3) Das Verfahren wird umgehend eingestellt, wenn festgestellt wird, daß die anfechtbaren Subventionen geringfügig im Sinne des Absatzes 5 sind, oder wenn das Volumen der tatsächlichen oder potentiellen subventionierten Einführen oder die Schädigung unerheblich ist.

(4) Bei nach Artikel 10 Absatz 13 eingeleiteten Verfahren wird die Schädigung normalerweise als unerheblich angesehen, wenn der Marktanteil der Einfuhren unter den in Artikel 10 Absatz 11 genannten Prozentsätzen liegt. In den Untersuchungen, die Einfuhren aus Entwicklungsländern betreffen, wird das Volumen der subventionierten Einfuhren auch dann als unerheblich angesehen, wenn es weniger als 4 v. H. der Gesamteinfuhren der gleichartigen Ware in die Gemeinschaft ausmacht, sofern nicht die Einfuhren aus Entwicklungsländern, deren Einzelanteile an den Gesamteinfuhren weniger als 4 v. H. ausmachen, insgesamt mehr als 9 v. H. der Gesamteinfuhren der gleichartigen Ware in die Gemeinschaft ausmachen.

(5) Die anfechtbaren Subventionen werden als geringfügig angesehen, wenn sie sich wertmäßig auf weniger als 1 v. H. belaufen; es gelten jedoch folgende Ausnahmen:

a)
In den Untersuchungen, die Einfuhren aus Entwicklungsländern betreffen, beträgt die Geringfügigkeitsschwelle wertmäßig 2 v. H., und
b)
für die in Anhang VII des Subventionsübereinkommens genannten Entwicklungsland-Mitglieder der WTO sowie für die Entwicklungsland-Mitglieder der WTO, die die Ausfuhrsubventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 Buchstabe a) dieser Verordnung vollständig beseitigt haben, beträgt die Geringfügigkeitsschwelle für Subventionen wertmäßig 3 v. H.; soweit die Anwendung dieses Buchstabens von der Beseitigung der Ausfuhrsubventionen abhängt, gilt er ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beseitigung der Ausfuhrsubventionen dem WTO-Ausschuß für Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen notifiziert wird, so lange, wie das betreffende Entwicklungsland keine Ausfuhrsubventionen gewährt; dieser Buchstabe tritt acht Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens außer Kraft,

wobei jedoch in dem Fall, in dem die anfechtbaren Subventionen unter der für die einzelnen Ausführer einschlägigen Geringfügigkeitsschwelle liegen, nur die Untersuchung eingestellt wird und die Ausführer Gegenstand des Verfahrens bleiben, so daß sie im Rahmen einer späteren Überprüfung für das betreffende Land nach den Artikeln 18 und 19 erneut untersucht werden können.

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