Artikel 15 VO (EG) 97/2026

Einführung endgültiger Zölle

(1) Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass anfechtbare Subventionen und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und im Gemeinschaftsinteresse ein Eingreifen gemäß Artikel 31 erforderlich ist, so führt der Rat auf einen von der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss unterbreiteten Vorschlag einen endgültigen Ausgleichszoll ein. Der Vorschlag wird vom Rat angenommen, es sei denn, der Rat beschließt innerhalb eines Monats nach dessen Vorlage durch die Kommission mit einfacher Mehrheit, den Vorschlag abzulehnen. Sind vorläufige Zölle eingeführt worden, so wird spätestens einen Monat vor dem Außerkrafttreten dieser Zölle ein Vorschlag für endgültige Maßnahmen unterbreitet. Es werden keine Maßnahmen eingeführt, wenn die Subventionen aufgehoben werden oder nachgewiesen wird, dass den betreffenden Ausführern durch die Subventionen kein Vorteil mehr gewährt wird. Der Ausgleichszoll darf die ermittelte Gesamthöhe der anfechtbaren Subventionen nicht übersteigen, sollte aber niedriger sein als diese, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen.

(2) Ein Ausgleichszoll wird jeweils in der angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren der Ware gleich welcher Herkunft eingeführt, sofern festgestellt wurde, daß für sie anfechtbare Subventionen gewährt werden und daß sie eine Schädigung verursachen; ausgenommen sind die Einfuhren von Parteien, von denen gemäß dieser Verordnung Verpflichtungen angenommen wurden. In der Verordnung zur Einführung des Zolls wird der Zoll für jeden Lieferanten oder, wenn dies nicht möglich ist, für das betroffene Lieferland festgesetzt.

(3) Wenn die Kommission ihre Untersuchung gemäß Artikel 27 beschränkt, dürfen die Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Ausführern oder Herstellern, die sich gemäß Artikel 27 selbst gemeldet haben, aber nicht in die Untersuchung einbezogen wurden, die gewogene durchschnittliche Höhe der anfechtbaren Subventionen nicht übersteigen, die für die in die Stichprobe einbezogenen Parteien ermittelt wurde. Für die Zwecke dieses Absatzes läßt die Kommission anfechtbare Subventionen, die gleich null oder geringfügig sind oder deren Höhe gemäß Artikel 28 ermittelt wurde, unberücksichtigt. Auf die Einfuhren von den Ausführern oder Herstellern, für die gemäß Artikel 27 ein individueller Subventionsbetrag errechnet wird, werden individuelle Zölle angewendet.

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