Artikel 18 VO (EG) 97/2026
Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme
(1) Eine endgültige Ausgleichsmaßnahme tritt fünf Jahre nach ihrer Einführung oder fünf Jahre nach dem Datum der letzten Überprüfung außer Kraft, die sowohl die Subventionierung als auch die Schädigung betraf, außer wenn in einer Überprüfung festgestellt wird, daß die Subventionierung und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Eine solche Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird von der Kommission von Amts wegen oder auf einen Antrag hin eingeleitet, der von oder im Namen von Gemeinschaftsherstellern gestellt wird, und die Maßnahme bleibt bis zum Abschluß einer solchen Überprüfung in Kraft.
(2) Eine Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird eingeleitet, wenn der Antrag genügend Beweise dafür enthält, daß die Subventionierung und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Diese Wahrscheinlichkeit kann beispielsweise durch Beweise für ein Anhalten der Subventionierung und der Schädigung aufgezeigt werden oder durch Beweise dafür, daß die Beseitigung der Schädigung teilweise oder ausschließlich auf die geltende Maßnahme zurückzuführen ist, oder durch Beweise dafür, daß die Gegebenheiten bei den Ausführern oder die Marktbedingungen darauf hindeuten, daß die schädigende Subventionierung wahrscheinlich anhalten wird.
(3) Im Rahmen einer Untersuchung gemäß diesem Artikel erhalten die Ausführer, die Einführer, das Ursprungs- und/oder Ausfuhrland und die Gemeinschaftshersteller Gelegenheit, die Behauptungen in dem Überprüfungsantrag zu ergänzen, zu widerlegen oder zu erläutern, und in den Schlußfolgerungen werden alle einschlägigen ordnungsgemäßen Beweise gebührend berücksichtigt, die im Zusammenhang mit der Frage vorgelegt werden, ob die Subventionierung und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.
(4) Eine Bekanntmachung über das bevorstehende Auslaufen der Maßnahme wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu einem geeigneten Zeitpunkt im letzten Jahr der Geltungsdauer der Maßnahme gemäß diesem Artikel veröffentlicht. Danach sind die Gemeinschaftshersteller bis spätestens drei Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums berechtigt, einen Antrag auf Überprüfung nach Absatz 2 zu stellen. Ferner wird eine Bekanntmachung über das tatsächliche Auslaufen einer Maßnahme gemäß diesem Artikel veröffentlicht.
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