Artikel 24 VO (EG) 97/2026

Allgemeine Bestimmungen

(1) Vorläufige oder endgültige Ausgleichszölle werden durch Verordnung eingeführt und von den Mitgliedstaaten in der Form, zu dem Satz und nach den sonstigen Modalitäten erhoben, die in der Verordnung zur Einführung dieser Zölle festgelegt sind. Diese Ausgleichszölle werden auch unabhängig von den Zöllen, Steuern und anderen normalerweise bei der Einfuhr geforderten Abgaben erhoben. Auf eine Ware dürfen nicht zugleich Antidumpingzölle und Ausgleichszölle erhoben werden, um ein und dieselbe Situation, die sich aus Dumping oder der Gewährung einer Ausfuhrsubvention ergibt, zu bereinigen.

(2) Die Verordnungen zur Einführung vorläufiger oder endgültiger Ausgleichszölle und die Verordnungen oder Beschlüsse zur Annahme von Verpflichtungen oder zur Einstellung von Untersuchungen oder Verfahren werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Diese Verordnungen und Beschlüsse enthalten insbesondere — unter der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen — den Namen der Ausführer (soweit möglich) oder der betroffenen Länder, eine Beschreibung der Ware und eine Zusammenfassung der Tatsachen und Erwägungen im Zusammenhang mit den Feststellungen zur Subvention und zur Schädigung. In jedem Fall wird den bekanntermaßen betroffenen Parteien die Verordnung oder der Beschluß zugesandt. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten sinngemäß für die Überprüfungen.

(3) Besondere Bestimmungen, insbesondere über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung, wie sie in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(1) enthalten sind, können gemäß dieser Verordnung festgelegt werden.

(4) Im Interesse der Gemeinschaft können die gemäß dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss durch einen Beschluss der Kommission für einen Zeitraum von neun Monaten ausgesetzt werden. Die Aussetzung kann für einen weiteren Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, verlängert werden, wenn der Rat dies auf Vorschlag der Kommission beschließt. Der Vorschlag wird vom Rat angenommen, es sei denn, er beschließt innerhalb eines Monats nach dessen Vorlage durch die Kommission mit einfacher Mehrheit, den Vorschlag abzulehnen. Maßnahmen dürfen nur ausgesetzt werden, wenn sich die Marktbedingungen vorübergehend derart geändert haben, dass eine erneute Schädigung aufgrund der Aussetzung unwahrscheinlich ist, vorausgesetzt, dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und diese Stellungnahme wurde berücksichtigt. Die Maßnahmen können jederzeit und nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss wieder in Kraft gesetzt werden, wenn die Gründe für die Aussetzung nicht mehr bestehen.

(5) Die Kommission kann nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren zollamtlich zu erfassen, so daß in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren kann auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vorgenommen werden, der ausreichende Beweise für die Rechtfertigung der Maßnahme enthält. Die zollamtliche Erfassung wird durch eine Verordnung eingeführt, in der der Zweck dieser Erfassung und, soweit angemessen, der geschätzte Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld angegeben werden. Die Einfuhren dürfen nicht länger als neun Monate zollamtlich erfaßt werden.

(6) Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission monatlich über den Einfuhrhandel bei Waren, die Gegenstand von Untersuchungen und von Maßnahmen sind, sowie über die gemäß dieser Verordnung erhobenen Zollbeträge.

(7) Unbeschadet des Absatzes 6 kann die Kommission die Mitgliedstaaten im Einzelfall ersuchen, die zur wirksamen Überwachung der Anwendung der Maßnahmen erforderlichen Informationen zu übermitteln. Diesbezüglich gilt Artikel 11 Absätze 3 und 4. Für sämtliche von den Mitgliedstaaten gemäß dem vorliegenden Artikel übermittelten Informationen gilt Artikel 29 Absatz 6.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 17 vom 21. 1. 1997, S. 1).

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