Artikel 25 VO (EG) 97/2026

Konsultationen

(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Konsultationen, mit Ausnahme der Konsultationen nach Artikel 10 Absatz 9 und Artikel 11 Absatz 10, finden in einem Beratenden Ausschuß statt, der sich aus Vertretern jedes Mitgliedstaats zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Die Konsultationen werden auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission umgehend und in jedem Fall so rechtzeitig eingeleitet, daß die in dieser Verordnung festgesetzten Fristen eingehalten werden können.

(2) Der Ausschuss wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Der Vorsitzende übermittelt den Mitgliedstaaten so bald wie möglich, aber spätestens zehn Arbeitstage vor der Sitzung alle zweckdienlichen Informationen.

(3) Erforderlichenfalls können die Konsultationen lediglich schriftlich erfolgen; in diesem Fall unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten und legt eine Frist fest, innerhalb deren die Mitgliedstaaten ihre Stellungnahmen abgeben und mündliche Konsultationen beantragen können, die der Vorsitzende anberaumt, vorausgesetzt, daß diese mündlichen Konsultationen so rechtzeitig stattfinden können, daß die in dieser Verordnung festgesetzten Fristen eingehalten werden können.

(4) Die Konsultationen betreffen insbesondere:

a)
das Vorliegen von anfechtbaren Situationen und die Methoden für die Ermittlung ihrer Höhe;
b)
das Vorliegen und den Umfang einer Schädigung;
c)
den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung;
d)
die Maßnahmen, die unter den gegebenen Umständen zur Verhinderung oder Beseitigung der durch die anfechtbaren Subventionen hervorgerufenen Schädigung zu treffen sind, sowie die Einzelheiten ihrer Anwendung.

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