Artikel 26 VO (EG) 97/2026

Kontrollbesuche

(1) Die Kommission führt, wenn sie es für angemessen erachtet, Kontrollbesuche durch, um die Bücher von Einführern, Ausführern, Händlern, Vertretern, Herstellern, Wirtschaftsverbänden und -organisationen einzusehen und die Informationen zu der Subventionierung und der Schädigung zu überprüfen. Ohne eine ordentliche und fristgerechte Antwort kann ein Kontrollbesuch nicht durchgeführt werden.

(2) Die Kommission kann bei Bedarf Untersuchungen in Drittländern durchführen, sofern die betroffenen Unternehmen ihre Zustimmung erteilen, das betroffene Drittland unterrichtet wird und letzteres keine Einwände gegen die Untersuchung erhebt. Sobald die betreffenden Unternehmen ihre Zustimmung erteilt haben, sollte die Kommission dem Ursprungs- und/oder Ausfuhrland die Namen und die Anschriften der Unternehmen, die besucht werden sollen, und die vereinbarten Termine mitteilen.

(3) Die betreffenden Unternehmen werden über die Art der bei den Kontrollbesuchen zu überprüfenden Informationen und die während dieser Besuche vorzulegenden sonstigen Informationen unterrichtet; dies sollte jedoch nicht ausschließen, daß während des Kontrollbesuchs in Anbetracht der erhaltenen Informationen weitere Einzelheiten erbeten werden.

(4) Bei Untersuchungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 wird die Kommission von Bediensteten jener Mitgliedstaaten unterstützt, die darum ersucht haben.

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