Artikel 27 VO (EG) 97/2026

Stichprobe

(1) In den Fällen, in denen die Anzahl der Antragsteller, der Ausführer oder der Einführer, der Warentypen oder der Geschäftsvorgänge sehr groß ist, kann die Untersuchung

a)
durch Stichproben, die nach den normalen statistischen Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden Informationen gebildet werden, auf eine vertretbare Anzahl von Parteien, Waren oder Geschäftsvorgängen oder
b)
auf das größte repräsentative Produktions-, Verkaufs- oder Ausfuhrvolumen beschränkt werden, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden kann.

(2) Die Auswahl der Parteien, Warentypen oder Geschäftsvorgänge gemäß diesem Artikel obliegt der Kommission, obgleich sie vorzugsweise in Absprache und im Einvernehmen mit den betroffenen Parteien erfolgt, sofern diese Parteien sich innerhalb von drei Wochen nach der Einleitung der Untersuchung selbst melden und ausreichende Informationen zur Verfügung stellen, damit eine repräsentative Auswahl getroffen werden kann.

(3) In den Fällen, in denen die Untersuchung gemäß diesem Artikel beschränkt wurde, wird dennoch die individuelle Höhe der anfechtbaren Subventionen für jeden ursprünglich nicht ausgewählten Ausführer oder Hersteller berechnet, der die erforderlichen Informationen innerhalb der durch diese Verordnung gesetzten Frist vorlegt, außer wenn die Anzahl der Ausführer oder Hersteller so groß ist, daß individuelle Ermittlungen eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluß der Untersuchung verhindern würden.

(4) Wird eine Stichprobenauswahl beschlossen und sind alle oder einige ausgewählte Parteien in einem Maße, das das Ergebnis der Untersuchung maßgeblich beeinflussen kann, nicht zur Mitarbeit bereit, so kann eine neue Auswahl getroffen werden. Mangelt es weiterhin in großem Maße an Bereitschaft zur Mitarbeit oder fehlt die Zeit zur Auswahl einer neuen Stichprobe, so finden die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 28 Anwendung.

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