Artikel 29 VO (EG) 97/2026
Vertraulichkeit
(1) Alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind (beispielsweise weil ihre Preisgabe einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde oder für den Auskunftgeber oder die Person, von der er die Informationen erhalten hat, von erheblichem Nachteil wäre) oder von den Parteien auf vertraulicher Grundlage für eine Untersuchung zur Verfügung gestellt werden, sind bei entsprechender Begründung von den Behörden vertraulich zu behandeln.
(2) Die interessierten Parteien, die vertrauliche Informationen übermitteln, werden aufgefordert, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Informationen vorzulegen. Diese Zusammenfassungen müssen so ausführlich sein, daß sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. Unter besonderen Umständen können die Parteien erklären, daß sich diese Informationen nicht für eine Zusammenfassung eignen. Unter diesen besonderen Umständen müssen die Gründe angegeben werden, aus denen eine Zusammenfassung nicht möglich ist.
(3) Wird die Auffassung vertreten, daß ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist, und ist der Auskunftgeber weder bereit, die Informationen bekanntzugeben noch ihrer Bekanntgabe in großen Zügen oder in gekürzter Form zuzustimmen, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben, sofern nicht aus geeigneten Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, daß die Informationen richtig sind. Anträge auf vertrauliche Behandlung dürfen nicht willkürlich abgelehnt werden.
(4) Dieser Artikel steht der Bekanntgabe allgemeiner Informationen durch die Gemeinschaftsorgane und insbesondere der Gründe für die aufgrund dieser Verordnung gefaßten Beschlüsse sowie der Offenlegung von Beweisen, auf die sich die Gemeinschaftsorgane gestützt haben, nicht entgegen, sofern dies zur Erläuterung dieser Gründe in gerichtlichen Verfahren erforderlich ist. Bei der Offenlegung muß den berechtigten Interessen der betroffenen Parteien an der Wahrung ihrer Geschäfts- oder Staatsgeheimnisse Rechnung getragen werden.
(5) Der Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten oder deren Bedienstete geben die Informationen, die sie gemäß dieser Verordnung erhalten haben und deren vertrauliche Behandlung vom Auskunftgeber beantragt worden ist, nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis des Auskunftgebers bekannt. Zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten ausgetauschte Informationen oder Informationen über Konsultationen gemäß Artikel 25 oder über Konsultationen gemäß Artikel 10 Absatz 9 und Artikel 11 Absatz 10 oder von den Behörden der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten vorbereitete Dokumente für den Dienstgebrauch werden außer in den in dieser Verordnung vorgesehenen besonderen Fällen nicht bekanntgegeben.
(6) Die gemäß dieser Verordnung eingeholten Informationen können nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt wurden. Dies schließt nicht aus, dass die im Rahmen einer Untersuchung eingeholten Informationen im Rahmen desselben Verfahrens zum Zwecke der Einleitung anderer Untersuchungen betreffend dieselbe gleichartige Ware verwendet werden.
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