Artikel 30 VO (EG) 97/2026

Unterrichtung

(1) Die Antragsteller, die Einführer und Ausführer sowie ihre repräsentativen Verbände und das Ursprungs- und/oder Ausfuhrland können eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage die vorläufigen Maßnahmen eingeführt worden sind. Eine derartige Unterrichtung ist schriftlich sofort nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen zu beantragen, und die Unterrichtung erfolgt schriftlich möglichst bald danach.

(2) Die in Absatz 1 genannten Parteien können die endgültige Unterrichtung über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung endgültiger Maßnahmen oder die Einstellung einer Untersuchung oder eines Verfahrens ohne die Einführung von Maßnahmen zu empfehlen, wobei die Unterrichtung über diejenigen Tatsachen und Erwägungen besondere Beachtung verdient, die sich von denen unterscheidet, die für die vorläufigen Maßnahmen herangezogen wurden.

(3) Anträge auf endgültige Unterrichtung müssen schriftlich bei der Kommission eingereicht werden und in den Fällen, in denen ein vorläufiger Zoll eingeführt wurde, spätestens einen Monat nach der Bekanntmachung der Einführung dieses Zolls eingehen. Wurde kein vorläufiger Zoll erhoben, so erhalten die Parteien Gelegenheit, die Unterrichtung innerhalb der von der Kommission festgesetzten Fristen zu beantragen.

(4) Die endgültige Unterrichtung erfolgt schriftlich. Sie erfolgt unter der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen so bald wie möglich und normalerweise spätestens einen Monat vor einem endgültigen Beschluß oder der Vorlage eines Vorschlags der Kommission für endgültige Maßnahmen gemäß den Artikeln 14 und 15. Kann die Kommission über bestimmte Tatsachen oder Erwägungen nicht innerhalb dieser Frist unterrichten, so werden diese so bald wie möglich danach mitgeteilt. Die Unterrichtung greift einem etwaigen späteren Beschluß der Kommission oder des Rates nicht vor; stützt sich dieser Beschluß jedoch auf andere Tatsachen und Erwägungen, so erfolgt die Unterrichtung darüber so bald wie möglich.

(5) Nach der endgültigen Unterrichtung vorgebrachte Bemerkungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb einer von der Kommission im Einzelfall festgesetzten Frist eingehen, die mindestens zehn Tage beträgt, wobei der Dringlichkeit der Angelegenheit gebührend Rechnung getragen wird.

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