Artikel 31 VO (EG) 97/2026
Interesse der Gemeinschaft
(1) Die Feststellung, ob im Interesse der Gemeinschaft ein Eingreifen erforderlich ist, stützt sich auf eine Bewertung aller Interessen, einschließlich der Interessen der Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Verwender und der Verbraucher; eine Feststellung gemäß diesem Artikel wird nur getroffen, wenn alle Parteien Gelegenheit erhielten, ihren Standpunkt gemäß Absatz 2 darzulegen. Bei dieser Prüfung wird der Notwendigkeit, die handelsverzerrenden Auswirkungen der die Schädigung verursachenden Subventionen zu beseitigen und einen fairen Wettbewerb wiederherzustellen, besonders Rechnung getragen. Maßnahmen, die sich aus der Subventions- und Schadensfeststellung ergeben, werden nicht angewendet, wenn die Behörden auf der Grundlage aller vorgelegten Informationen eindeutig zu dem Ergebnis kommen können, daß die Anwendung dieser Maßnahmen nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt.
(2) Damit die Behörden alle Standpunkte und Informationen bei der Entscheidung, ob die Einführung von Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft liegt, gebührend berücksichtigen können, können sich die Antragsteller, die Einführer sowie ihre repräsentativen Verbände, die repräsentativen Verwender und die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der Ausgleichszolluntersuchung gesetzten Fristen selbst melden und der Kommission Informationen übermitteln. Diese Informationen oder angemessenen Zusammenfassungen werden den anderen in diesem Artikel genannten Parteien zur Verfügung gestellt, welche berechtigt sind, auf die betreffenden Informationen zu antworten.
(3) Die Parteien, die gemäß Absatz 2 handeln, können einen Antrag auf Anhörung stellen. Diesen Anträgen wird stattgegeben, wenn sie innerhalb der in Absatz 2 genannten Fristen eingereicht werden und die besonderen Gründe im Hinblick auf das Interesse der Gemeinschaft aufführen, aus denen die Parteien angehört werden sollten.
(4) Die Parteien, die gemäß Absatz 2 handeln, können Bemerkungen zur Anwendung der eingeführten vorläufigen Zölle vorbringen. Diese Bemerkungen müssen innerhalb einem Monats nach der Einführung dieser Maßnahmen eingehen, wenn sie berücksichtigt werden sollen; die Bemerkungen — oder angemessene Zusammenfassungen — werden den anderen Parteien zur Verfügung gestellt, die berechtigt sind, darauf zu antworten.
(5) Die Kommission prüft alle ordnungsgemäß vorgelegten Informationen und überprüft, inwieweit sie repräsentativ sind; die Ergebnisse dieser Prüfung werden dem Beratenden Ausschuß mit einer Stellungnahme übermittelt. Die Auffassung des Ausschusses wird von der Kommission bei einem Vorschlag nach den Artikeln 14 und 15 berücksichtigt.
(6) Die Parteien, die gemäß Absatz 2 handeln, können beantragen, über die Tatsachen und Erwägungen unterrichtet zu werden, auf die sich die endgültigen Beschlüsse wahrscheinlich stützen werden. Die einschlägigen Informationen werden soweit möglich und unbeschadet späterer Beschlüsse der Kommission oder des Rates zur Verfügung gestellt.
(7) Informationen werden nur berücksichtigt, wenn dazu konkrete Beweise vorgelegt werden, die ihre Richtigkeit bestätigen.
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