Präambel VO (EG) 97/2026

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

gestützt auf die Verordnungen über die gemeinsamen Agrarmarktorganisationen sowie die aufgrund von Artikel 235 des Vertrags erlassenen Verordnungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, insbesondere auf diejenigen Bestimmungen dieser Verordnungen, welche ein Abweichen von dem allgemeinen Grundsatz ermöglichen, daß alle Schutzmaßnahmen an den Grenzen allein durch die in diesen Verordnungen vorgesehenen Maßnahmen ersetzt werden,

auf Vorschlag der Kommission(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Rat hat mit der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88(2) eine gemeinsame Regelung für den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern erlassen.
(2)
Diese gemeinsame Regelung wurde in Übereinstimmung mit den bestehenden internationalen Verpflichtungen festgelegt, insbesondere den Verpflichtungen aufgrund des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens ( „GATT” ), des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des GATT ( „Antidumping-Kodex 1979” ) und des Übereinkommens zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des GATT ( „Kodex über Subventionen und Ausgleichszölle” ).
(3)
Der Abschluß der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde hat zur Gründung der Welthandelsorganisation ( „WTO” ) geführt.
(4)
Anhang 1 A des Übereinkommens zur Errichtung der WTO ( „WTO-Übereinkommen” ), das durch den Beschluß 94/800/EG(3) genehmigt wurde, enthält unter anderem das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 ( „GATT 1994” ), ein Übereinkommen über die Landwirtschaft, ein Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 ( „Antidumping-Übereinkommen 1994” ) und ein neues Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen ( „Subventionsübereinkommen” ).
(5)
Zur Erhöhung der Wirksamkeit und der Transparenz bei der Anwendung der Regeln des Antidumping-Übereinkommens 1994 und des Subventionsübereinkommens durch die Gemeinschaft wird es für notwendig erachtet, zwei getrennte Verordnungen zu erlassen, in denen die Voraussetzungen für die Anwendung jedes dieser handelspolitischen Schutzinstrumente hinreichend genau festgelegt werden.
(6)
Daher sollten die Regeln der Gemeinschaft für die Anwendung von Auslgeichsmaßnahmen unter Berücksichtigung der neuen multilateralen Regeln geändert werden, unter anderem in bezug auf die Einleitung von Verfahren und die Durchführung der anschließenden Untersuchungen, einschließlich der Ermittlung und der Auswertung der Tatsachen, die Einführung vorläufiger Maßnahmen, die Festsetzung und Erhebung von Ausgleichszöllen, die Geltungsdauer und die Überprüfung von Ausgleichsmaßnahmen sowie die öffentliche Unterrichtung über Informationen im Zusammenhang mit Ausgleichszolluntersuchungen.
(7)
Angesichts des Umfangs der durch die neuen Übereinkommen herbeigeführten Änderungen sollten zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und transparenten Anwendung der neuen Regeln die Bestimmungen der neuen Übereinkommen so weit wie möglich in das Gemeinschaftsrecht übernommen werden.
(8)
Ferner erscheint es ratsam, hinreichend genau zu erläutern, nach welchen Voraussetzungen sich das Vorliegen einer Subvention bestimmt, nach welchen Grundsätzen Ausgleichszölle angewandt werden (insbesondere Grundsatz der Spezifität) und nach welchen Kriterien die Höhe der anfechtbaren Subvention zu berechnen ist.
(9)
Es ist klar, daß bei der Feststellung des Vorliegens einer Subvention nachgewiesen werden muß, daß eine Regierung oder eine öffentliche Körperschaft im Gebiet eines Landes eine finanzielle Beihilfe leistet oder daß irgendeine Form der Einkommens- oder Preisstützung im Sinne des Artikels XVI des GATT 1994 besteht und daß dem Empfängerunternehmen dadurch ein Vorteil gewährt wird.
(10)
Es ist hinreichend genau zu erläutern, welche Arten von Subventionen nicht anfechtbar sind und welches Verfahren einzuhalten ist, wenn in der Untersuchung festgestellt wird, daß ein untersuchtes Unternehmen nichtanfechtbare Subventionen erhalten hat.
(11)
Das Subventionsübereinkommen regelt, daß die Bestimmungen über die nichtanfechtbaren Subventionen fünf Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens außer Kraft treten, sofern ihre Geltungsdauer nicht im gegenseitigen Einvernehmen der Mitglieder der WTO verlängert wird. Diese Verordnung muß daher möglicherweise entsprechend geändert werden, falls die Geltungsdauer dieser Bestimmungen nicht verlängert wird.
(12)
Die in Anhang 2 des Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführten Maßnahmen sind nicht anfechtbar, soweit dies im Übereinkommen über die Landwirtschaft vorgesehen ist.
(13)
Es ist wünschenswert, im einzelnen klare Leitlinien für die Faktoren festzulegen, die für die Feststellung ausschlaggebend sein können, ob die subventionierten Einfuhren eine bedeutende Schädigung verursacht haben oder eine Schädigung zu verursachen drohen. Bei dem Nachweis, daß das Volumen und die Preise der betreffenden Einfuhren für die Schädigung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ursächlich sind, sollten die Auswirkungen anderer Faktoren und insbesondere die jeweiligen Marktbedingungen in der Gemeinschaft berücksichtigt werden.
(14)
Es empfiehlt sich, den Begriff „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft” zu definieren und vorzusehen, daß die mit Ausführern geschäftlich verbundenen Parteien aus dem Wirtschaftszweig ausgeschlossen werden können, sowie den Begriff „geschäftlich verbunden” zu definieren. Ferner ist vorzusehen, daß ein Verfahren betreffend Ausgleichszölle zugunsten von Herstellern in einer Region der Gemeinschaft eingeleitet werden kann; für die Definition einer solchen Region sind Leitlinien festzulegen.
(15)
Es ist festzulegen, wer einen Antrag auf Einleitung einer Ausgleichszolluntersuchung stellen kann, inwieweit dieser vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unterstützt sein sollte und welche Informationen dieser Antrag zu den anfechtbaren Subventionen, der Schädigung und dem ursächlichen Zusammenhang enthalten sollte. Außerdem sollten die Verfahren für die Ablehnung von Anträgen oder die Einleitung von Verfahren festgelegt werden.
(16)
Es ist festzulegen, wie die interessierten Parteien über die von den Behörden benötigten Informationen unterrichtet werden sollten und wie ihnen ausreichend Gelegenheit gegeben werden sollte, alle einschlägigen Beweise vorzulegen und ihre Interessen zu verteidigen. Außerdem sind die Regeln und die Verfahren, die bei der Untersuchung einzuhalten sind, klar festzulegen, und zwar insbesondere die Regeln, nach denen sich interessierte Parteien innerhalb bestimmter Fristen selbst melden, ihren Standpunkt darlegen und ihre Informationen vorlegen müssen, wenn diese Standpunkte und Informationen berücksichtigt werden sollen. Ferner ist festzustellen, unter welchen Voraussetzungen eine interessierte Partei Zugang zu Informationen anderer interessierter Parteien erhalten und dazu Stellung nehmen kann. Bei der Sammlung der Informationen sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission zusammenarbeiten.
(17)
Es sind die Bedingungen festzusetzen, unter denen vorläufige Zölle eingeführt werden können, und es ist insbesondere vorzusehen, daß sie frühestens 60 Tage und spätestens neun Monate nach der Einleitung des Verfahrens eingeführt werden können. Diese Zölle sollten von der Kommission in allen Fällen nur für einen Zeitraum von vier Monaten eingeführt werden können.
(18)
Es sind die Verfahren für die Annahme von Verpflichtungen festzulegen, durch die die anfechtbaren Subventionen und die Schädigung beseitigt oder ausgeglichen werden, so daß keine vorläufigen oder endgültigen Zölle eingeführt werden müssen. Ferner ist festzulegen, welche Folgen eine Verletzung oder Rücknahme von Verpflichtungen hat und daß vorläufige Zölle eingeführt werden können, wenn der Verdacht einer Verletzung besteht oder wenn eine weitere Untersuchung zur Vervollständigung der Sachaufklärung erforderlich ist. Bei der Annahme von Verpflichtungen sollte darauf geachtet werden, daß die vorgeschlagenen Verpflichtungen und ihre Einhaltung nicht zu einem wettbewerbsschädigenden Verhalten führen.
(19)
Es ist vorzusehen, daß Untersuchungen unabhängig davon, ob endgültige Maßnahmen eingeführt werden oder nicht, normalerweise innerhalb von 12 Monaten und spätestens innerhalb von 13 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen werden sollten.
(20)
Eine Untersuchung oder ein Verfahren ist einzustellen, wenn festgestellt wird, daß eine Subvention geringfügig ist, oder wenn — insbesondere bei Einfuhren mit Ursprung in Entwicklungsländern — das Volumen der subventionierten Einfuhren oder die Schädigung unerheblich ist; es empfiehlt sich, diese Kriterien zu definieren. In den Fällen, in denen Zölle einzuführen sind, ist der Abschluß der Untersuchungen vorzusehen und festzulegen, daß die Zölle niedriger als die anfechtbaren Subventionen sein sollten, wenn ein niedrigerer Betrag zur Beseitigung der Schädigung ausreicht; ferner ist die Methode für die Berechnung der Höhe der Ausgleichszölle im Fall einer Stichprobenauswahl zu bestimmen.
(21)
Soweit angemessen ist die rückwirkende Erhebung vorläufiger Zölle vorzusehen und festzulegen, welche Umstände die rückwirkende Erhebung von Zöllen auslösen können, um ein Unterlaufen der einzuführenden endgültigen Maßnahmen zu verhindern. Außerdem ist vorzusehen, daß die Zölle im Fall einer Verletzung oder Rücknahme von Verpflichtungen rückwirkend erhoben werden können.
(22)
Die Maßnahmen sollten nach fünf Jahren auslaufen, es sei denn, eine Überprüfung spricht für ihre Aufrechterhaltung. In den Fällen, in denen ausreichende Beweise für veränderte Umstände vorgelegt werden, sollten Interimsüberprüfungen oder Untersuchungen durchgeführt werden, um festzustellen, ob die Erstattung von Ausgleichszöllen gerechtfertigt ist.
(23)
Obwohl das Subventionsübereinkommen keine Bestimmungen über die Umgehung von Ausgleichsmaßnahmen enthält, ist eine solche Umgehung in ähnlichen — wenn auch nicht in gleichem — Maße wie bei Antidumpingmaßnahmen möglich. Daher sollten in dieser Verordnung Bestimmungen gegen die Umgehung aufgenommen werden.
(24)
Es ist zweckdienlich, die Aussetzung von Ausgleichsmaßnahmen im Fall einer zeitweiligen Veränderung der Marktbedingungen zu gestatten, die die weitere Anwendung derartiger Maßnahmen einstweilen nicht geeignet erscheinen läßt.
(25)
Es ist vorzusehen, daß die von einer Untersuchung betroffenen Einfuhren zollamtlich erfaßt werden können, damit in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren angewandt werden können.
(26)
Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchsetzung der Maßnahmen müssen die Mitgliedstaaten den Einfuhrhandel bei Waren, die Gegenstand einer Untersuchung oder Gegenstand von Maßnahmen sind, und auch den Betrag der gemäß dieser Verordnung erhobenen Zölle überwachen und der Kommission darüber Bericht erstatten.
(27)
Ferner sind regelmäßig in bestimmten Phasen der Untersuchung Konsultationen in einem Beratenden Ausschuß vorzusehen. Der Ausschuß wird sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und einem Vertreter der Kommission, der den Vorsitz führt, zusammensetzen.
(28)
Es sind Kontrollbesuche zur Überprüfung der Angaben über die anfechtbaren Subventionen und die Schädigung vorzusehen, wobei diese Kontrollbesuche jedoch von einer ordnungsgemäßen Beantwortung der Fragebogen abhängen müssen.
(29)
Um einen fristgerechten Abschluß der Untersuchungen zu ermöglichen, ist es wichtig, in den Fällen, in denen die Zahl der Parteien oder Transaktionen sehr groß ist, eine Stichprobenauswahl vorzusehen.
(30)
Es ist vorzusehen, daß für die Parteien, die nicht in zufriedenstellender Weise an der Untersuchung mitarbeiten, andere Informationen für die Sachaufklärung herangezogen werden können und daß derartige Informationen für die Parteien weniger günstig sein können, als wenn sie an der Untersuchung mitgearbeitet hätten.
(31)
Es sind Bestimmungen über die Behandlung vertraulicher Informationen zu erlassen, um die Preisgabe von Geschäfts- oder Staatsgeheimnissen zu verhindern.
(32)
Es ist unerläßlich, daß die betroffenen Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen ordnungsgemäß unterrichtet werden und daß diese Unterrichtung unter Berücksichtigung des Beschlußfassungsverfahrens in der Gemeinschaft innerhalb einer Frist stattfindet, die den Parteien die Verteidigung ihrer Interessen ermöglicht.
(33)
Es ist angebracht, ein Verwaltungsverfahren vorzusehen, in dessen Rahmen Argumente zu der Frage vorgebracht werden können, ob Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft, insbesondere im Interesse der Verbraucher, liegen, und Fristen für die Vorlage dieser Informationen sowie das Recht der betroffenen Parteien auf Unterrichtung festzulegen.
(34)
Bei der Anwendung der Regeln des Subventionsübereinkommens ist es zur Aufrechterhaltung des mit diesem Übereinkommen angestrebten Gleichgewichts zwischen Rechten und Pflichten unbedingt notwendig, daß die Gemeinschaft der Auslegung dieser Regeln durch ihre wichtigsten Handelspartner, wie sie sich in Rechtsvorschriften oder in der üblichen Praxis widerspiegelt, Rechnung trägt.
(35)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 3284/94 vom 22. Dezember 1994 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(4) ersetzte der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 und errichtete ein neues gemeinsames Schutzsystem gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern.
(36)
Nach der Veröffentlichung der Verordnung (EG) Nr. 3284/94 traten redaktionelle Mängel ihres Wortlauts zutage. Außerdem ist sie bereits geändert worden.
(37)
Im Interesse der Klarheit, Transparenz und Rechtssicherheit sollte die vorgenannte Verordnung daher unbeschadet der bereits auf ihrer Grundlage oder auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 eingeleiteten Ausgleichszollverfahren aufgehoben und ersetzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 99 vom 26. 3. 1997, S. 1.

(2)

ABl. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 522/94 (ABl. L 66 vom 10. 3. 1994, S. 10).

(3)

ABl. L 336 vom 23. 12. 1994, S. 1.

(4)

ABl. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 22. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1252/95 (ABl. L 122 vom 2. 6. 1995, S. 2).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.