Artikel 1 VO (EG) 97/2026

Grundsätze

(1) Ein Ausgleichszoll kann erhoben werden, um eine Subvention auszugleichen, die mittelbar oder unmittelbar für die Herstellung, die Produktion, die Ausfuhr oder die Beförderung einer Ware gewährt wird, deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gilt eine Ware als subventioniert, wenn für sie eine anfechtbare Subvention im Sinne der Artikel 2 und 3 gewährt wird.

(3) Eine Subvention kann von der Regierung des Ursprungslands der eingeführten Ware oder von der Regierung eines Zwischenlands gewährt werden, aus dem die Ware in die Gemeinschaft ausgeführt wird und das für die Zwecke dieser Verordnung als „Ausfuhrland” bezeichnet wird.

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als „Regierung” jede öffentliche Körperschaft im Gebiet des Ursprungs- oder Ausfuhrlands.

(4) Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 findet, wenn die Waren nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt, sondern aus einem Zwischenland in die Gemeinschaft ausgeführt werden, diese Verordnung uneingeschränkt Anwendung und gilt das Geschäft oder gelten die Geschäfte, soweit angebracht, als Geschäft bzw. Geschäfte zwischen dem Ursprungsland und der Gemeinschaft.

(5) Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als „gleichartige Ware” eine Ware, die mit der betreffenden Ware identisch ist, daß heißt ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder, wenn es eine solche Ware nicht gibt, eine andere Ware, die zwar der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware sehr ähnlich sind.

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