Artikel 2 VO (EG) 97/2026
Bestimmung des Begriffs „Subvention”
Von dem Vorliegen einer Subvention wird ausgegangen, wenn
- 1.
- a)
- eine Regierung im Ursprungs- oder Ausfuhrland eine finanzielle Beihilfe leistet, das heißt, wenn
- i)
- eine Praktik der Regierung einen direkten Transfer von Geldern (z. B. Zuschüsse, Kredite und Kapitalzufuhren) sowie potentielle direkte Transfers von Geldern oder Verbindlichkeiten (z. B. Kreditbürgschaften) beinhaltet;
- ii)
- die Regierung auf normalerweise zu entrichtende Abgaben verzichtet oder diese nicht erhebt (z. B. Steueranreize wie Steuergutschriften); in dieser Hinsicht gilt die Befreiung einer ausgeführten Ware von Zöllen oder Steuern, die auf der gleichartigen, für den inländischen Verbrauch bestimmten Ware liegen, oder die Erstattung solcher Zölle und Steuern bis zu einem Betrag, der den tatsächlich erhobenen Betrag nicht übersteigt, nicht als Subvention, sofern die Befreiung nach den Bestimmungen der Anhänge I bis III gewährt wird;
- iii)
- eine Regierung Waren oder Dienstleistungen, die nicht zur allgemeinen Infrastruktur gehören, zur Verfügung stellt oder Waren kauft;
- iv)
- eine Regierung
- —
-
Zahlungen an einen Fördermechanismus leistet oder
- —
eine private Einrichtung mit der Wahrnehmung einer oder mehrerer der unter den Ziffern i), ii) und iii) genannten Aufgaben, die normalerweise der Regierung obliegen, betraut oder dazu anweist und sich diese Praktik in keiner Weise von den Praktiken unterscheidet, die normalerweise von den Regierungen ausgeübt werden;
oder
- b)
- irgendeine Form der Einkommens- oder Preisstützung im Sinne des Artikels XVI des GATT 1994 besteht und
- 2.
- dadurch ein Vorteil gewährt wird.
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