Artikel 3 VO (EG) 97/2026

Anfechtbare Subventionen

(1) Subventionen sind nur dann anfechtbar, wenn es sich um spezifische Subventionen im Sinne der Absätze 2, 3 und 4 handelt.

(2) Ob es sich bei einer Subvention um eine spezifische Subvention für ein Unternehmen oder einen Wirtschaftszweig oder eine Gruppe von Unternehmen oder Wirtschaftszweigen (nachstehend „bestimmte Unternehmen” genannt) im Zuständigkeitsbereich der gewährenden Behörde handelt, wird nach folgenden Grundsätzen bestimmt:

a)
Beschränken die gewährende Behörde oder die Rechtsvorschriften, nach denen sich die gewährende Behörde richtet, den Zugang zu einer Subvention ausdrücklich auf bestimmte Unternehmen, so handelt es sich um eine spezifische Subvention.
b)
Stellen die gewährende Behörde oder die Rechtsvorschriften, nach denen sich die gewährende Behörde richtet, objektive Kriterien oder Bedingungen für den Anspruch auf die Subvention und deren Höhe auf, so ist die Spezifität nicht gegeben, sofern der Anspruch automatisch besteht und die Kriterien und Bedingungen genau eingehalten werden.

Für die Zwecke dieses Artikels gelten als „objektive Kriterien oder Bedingungen” horizontal anwendbare Kriterien oder Bedingungen wirtschaftlicher Art, die neutral sind und bestimmte Unternehmen gegenüber anderen nicht bevorzugen, wie z. B. die Zahl der Beschäftigten oder die Größe der Unternehmen.

Die Kriterien und Bedingungen müssen durch Gesetze, Verordnungen oder andere amtliche Unterlagen klar festgelegt sein, damit eine Nachprüfung möglich ist.

c)
Bestehen ungeachtet des Anscheins der Nichtspezifität, der sich aufgrund der Anwendung der Grundsätze der Buchstaben a) und b) ergibt, Gründe zu der Annahme, daß es sich in Wirklichkeit um eine spezifische Subvention handeln könnte, so können andere Faktoren in Betracht gezogen werden. Diese Faktoren umfassen die Inanspruchnahme eines Subventionsprogramms durch eine begrenzte Anzahl bestimmter Unternehmen, die vorwiegende Inanspruchnahme durch bestimmte Unternehmen, die Gewährung unverhältnismäßig hoher Subventionen an bestimmte Unternehmen und die Art und Weise, in der die gewährende Behörde bei der Entscheidung über die Gewährung einer Subvention von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hat. In dieser Hinsicht werden insbesondere Auskünfte über die Häufigkeit der Ablehnung oder Genehmigung von Subventionsanträgen und die Gründe für diese Entscheidungen berücksichtigt.

Bei der Anwendung von Unterabsatz 1 wird berücksichtigt, in welchem Maße die Wirtschaftstätigkeit im Zuständigkeitsbereich der gewährenden Behörde diversifiziert ist und wie lange das Subventionsprogramm bereits angewandt wird.

(3) Eine auf bestimmte Unternehmen innerhalb eines genau bezeichneten geographischen Gebiets im Zuständigkeitsbereich der gewährenden Behörde beschränkte Subvention ist eine spezifische Subvention. Die Festsetzung oder die Änderung allgemein geltender Steuersätze durch alle dazu befugten Regierungsebenen wird nicht als spezifische Subvention im Sinne dieser Verordnung angesehen.

(4) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 gelten folgende Subventionen als spezifische Subventionen:

a)
Subventionen, die rechtlich oder tatsächlich entweder ausschließlich oder als eine von mehreren anderen Bedingungen von der Ausfuhrleistung abhängig sind, einschließlich der in Anhang I als Beispiel genannten Subventionen.

Subventionen werden als tatsächlich von der Ausfuhrleistung abhängig angesehen, wenn die Tatsachen zeigen, daß die Gewährung einer Subvention, ohne rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig zu sein, tatsächlich an die gegenwärtigen oder erwarteten Ausfuhren oder Ausfuhrerlöse gebunden ist. Die bloße Tatsache, daß eine Subvention Ausfuhrunternehmen gewährt wird, wird für sich allein nicht als Ausfuhrsubvention im Sinne dieser Bestimmung angesehen;

b)
Subventionen, die entweder ausschließlich oder als eine von mehreren anderen Bedingungen davon abhängig sind, daß inländische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten.

(5) Die nach diesem Artikel ermittelte Spezifität ist anhand eindeutiger Beweise klar zu begründen.

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