Artikel 4 VO (EG) 97/2026

Nichtanfechtbare Subventionen

(1) Folgende Subventionen sind nichtanfechtbar:

a)
Subventionen, die im Sinne von Artikel 3 Absätze 2 und 3 nichtspezifisch sind;
b)
Subventionen, die im Sinne von Artikel 3 Absätze 2 und 3 spezifisch sind, aber die in den Absätzen 2, 3 oder 4 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen erfüllen;
c)
das in den Maßnahmen des Anhangs IV möglicherweise enthaltene Subventionselement.

(2) Subventionen für Forschungstätigkeiten, die von Unternehmen oder Hochschul- sowie Forschungseinrichtungen auf der Grundlage von Verträgen mit Unternehmen durchgeführt werden, sind nichtanfechtbar, sofern die Subventionen nicht mehr als 75 v. H. der Kosten für industrielle Forschung oder 50 v. H. der Kosten für vorwettbewerbliche Entwicklung decken und sich diese Subventionen ausschließlich auf folgendes beschränken:

a)
Personalkosten (Forscher, Techniker und anderes ausschließlich in der Forschung beschäftigtes Hilfspersonal);
b)
Kosten für Instrumente, Ausrüstung, Grundstücke und Gebäude, die ausschließlich und ständig (außer wenn sie auf kommerzieller Grundlage bereitgestellt werden) für die Forschungstätigkeit benutzt werden;
c)
Kosten für Beratung und gleichartige Dienstleistungen, die ausschließlich für die Forschungstätigkeit benutzt werden, einschließlich fremdbezogene Forschung, technisches Wissen, Patente usw.;
d)
zusätzliche Gemeinkosten, die unmittelbar durch die Forschungstägigkeit entstehen;
e)
andere Betriebskosten (wie für Material, Lieferungen und dergleichen), die unmittelbar durch die Forschungstätigkeit entstehen.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Zivilluftfahrzeuge (im Sinne des Übereinkommens über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen 1979 in seiner jeweils geltenden Fassung oder jedes späteren Übereinkommens, das dieses Übereinkommen ändert oder ersetzt).

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1

a)
wird die zulässige Höhe der nichtanfechtbaren Subventionen im Verhältnis zu den während der Dauer eines einzelnen Projekts entstehenden subventionsfähigen Gesamtkosten festgelegt.

Bei Programmen, die sowohl „industrielle Forschung” als auch „vorwettbewerbliche Entwicklung” umfassen, darf die zulässige Höhe der nichtanfechtbaren Subventionen den einfachen Durchschnitt der für die beiden vorgenannten Kategorien geltenden zulässigen Höhe der nichtanfechtbaren Subventionen, berechnet auf der Grundlage aller subventionsfähigen Kosten gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a) bis e), nicht überschreiten;

b)
bedeutet der Begriff „industrielle Forschung” planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse mit dem Ziel, diese Kenntnisse zur Entwicklung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen sowie zur erheblichen Verbesserung bestehender Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu nutzen;
c)
bedeutet der Begriff „vorwettbewerbliche Entwicklung” die Umsetzung von Erkenntnissen der industriellen Forschung in einen Plan, eine Blaupause oder einen Entwurf für neue, geänderte oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen, unabhängig davon, ob sie zum Verkauf oder zur Verwendung bestimmt sind, einschließlich der Schaffung eines ersten, nicht zur kommerziellen Verwendung geeigneten Prototyps. Außerdem kann dieser Begriff die konzeptionelle Planung und den Entwurf von alternativen Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen und erste Demonstrations- oder Pilotprojekte umfassen, sofern diese Projekte nicht zur industriellen Anwendung oder kommerziellen Nutzung umgewandelt oder verwendet werden können. Er umfaßt keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Herstellungsverfahren, Dienstleistungen und anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn dies Änderungen Verbesserungen darstellen.

(3) Subventionen für benachteiligte Regionen innerhalb des Gebiets des Ursprungs- und/oder Ausfuhrlands, die gemäß einem allgemeinen Rahmen für die regionale Entwicklung gewährt werden und die nichtspezifisch wären, wenn die Kriterien von Artikel 3 Absätze 2 und 3 auf jedes Fördergebiet angewandt würden, sind nichtanfechtbar, vorausgesetzt, daß

a)
jede benachteiligte Region ein genau bezeichnetes, geographisch zusammenhängendes Gebiet mit einer definierbaren wirtschaftlichen und administrativen Identität darstellt;
b)
die Region auf der Grundlage neutraler und objektiver Kriterien als benachteiligt angesehen wird, aus denen hervorgeht, daß sich ihre Schwierigkeiten aus mehr als nur vorübergehenden Umständen ergeben. Die Kriterien müssen durch Gesetze, Verordnungen oder andere amtliche Unterlagen klar festgelegt sein, damit eine Nachprüfung möglich ist;
c)
die in Buchstabe b) genannten Kriterien einen Maßstab zur Messung der wirtschaftlichen Entwicklung umfassen, der zumindest auf einem der folgenden Faktoren basiert:

entweder dem Pro-Kopf-Einkommen oder dem Haushaltseinkommen pro Kopf oder dem Pro-Kopf-BIP, das 85 v. H. des Durchschnitts des Gebiets des betreffenden Ursprungs- oder Ausfuhrlands nicht überschreiten darf,

der Arbeitslosenrate, die mindestens 110 v. H. des Durchschnitts des Gebiets des betreffenden Ursprungs- oder Ausfuhrlands betragen muß,

gemessen über einen Zeitraum von drei Jahren; der Maßstab kann jedoch ein Mischwert sein und andere Faktoren einschließen.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1

a)
bedeutet der Begriff „allgemeiner Rahmen für die regionale Entwicklung” , daß die regionalen Subventionsprogramme Teil einer kohärenten und allgemein anwendbaren regionalen Entwicklungspolitik in dem betreffenden Land sind und daß Subventionen zur regionalen Entwicklung nicht geographisch abgelegenen Orten gewährt werden, die keinen oder praktisch keinen Einfluß auf die Entwicklung einer Region haben;
b)
bedeutet der Begriff „neutrale und objektive Kriterien” Kriterien, die bestimmte Regionen nicht über das Maß hinaus begünstigen, das angemessen ist, um das Regionalgefälle im Rahmen der regionalen Entwicklungspolitik zu beseitigen oder zu verringern. Zu diesem Zweck enthalten die regionalen Subventionsprogramme Obergrenzen für die Subventionen, die für jedes subventionierte Projekt gewährt werden können. Diese Obergrenzen müssen entsprechend den unterschiedlichen Entwicklungsniveaus der unterstützten Regionen differenziert und als Investitionskosten oder Kosten für die Schaffung von Arbeitsplätzen ausgedrückt werden. Die Subventionen werden innerhalb dieser Obergrenzen breit und gleichmäßig genug gestreut, um eine überwiegende Nutzung der Subventionen durch oder die Gewährung unverhältnismäßig hoher Subventionen an bestimmte Unternehmen zu vermeiden.

Diese Bestimmung wird unter Berücksichtigung der Kriterien von Artikel 3 Absätze 2 und 3 angewandt.

(4) Subventionen zur Förderung der Anpassung bestehender Einrichtungen an neue Umweltvorschriften, die durch Gesetze und/oder Verordnungen erlassen werden und größere Auflagen und finanzielle Belastungen für die Unternehmen zur Folge haben, sind nichtanfechtbar, vorausgesetzt, daß die Subvention

a)
eine einmalige, nicht wiederkehrende Maßnahme darstellt und
b)
auf 20 v. H. der Kosten für die Anpassung begrenzt ist und
c)
die Kosten für Ersatz und Betrieb der subventionierten Investition nicht deckt, die in vollem Umfang von dem Unternehmen getragen werden müssen, und
d)
unmittelbar an die von dem Unternehmen geplante Verringerung der Umweltbeeinträchtigungen und -belastung geknüpft ist und im Verhältnis dazu steht und keine etwaigen Einsparungen an Herstellungskosten deckt und
e)
allen Unternehmen zur Verfügung steht, die die neuen Ausrüstungen und/oder Herstellungsverfahren einsetzen können.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 bedeutet der Begriff „bestehende Einrichtungen” Einrichtungen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die neuen Umweltvorschriften erlassen werden, seit mindestens zwei Jahren in Betrieb sind.

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