Präambel VO (EG ) 97/2301

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 haben die Mitgliedstaaten bei der Kommission die Eintragung bestimmter Namen als besondere Merkmale beantragt.

Eingetragenen Namen ist insbesondere die Verwendung der Angabe „garantiert traditionelles Merkmal” vorbehalten.

Nach Veröffentlichung der betreffenden Namen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(2) wurde bei der Kommission kein Einspruch im Sinne von Artikel 9 der genannten Verordnung eingelegt.

Die betreffenden Namen sollten deshalb in das „Verzeichnis der Bescheinigungen besonderer Merkmale” eingetragen und auf Gemeinschaftsebene als garantiert traditionelle Merkmale geschützt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 208 vom 24. 7. 1992, S. 9.

(2)

ABl. C 21 vom 21. 1. 1997, S. 5 bis 16.

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