Artikel 10 VO (EG) 97/504

Unbeschadet der nach dem Verfahren des Artikels 46 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 festgelegten oder festzulegenden Qualitätsmindestkriterien müssen die dem Verarbeiter aufgrund von Verarbeitungsverträgen gelieferten Ausgangserzeugnisse von einwandfreier, handelsüblicher und für die Verarbeitung geeeigneter Qualität sein.

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