Artikel 10 VO (EG) 97/504
Unbeschadet der nach dem Verfahren des Artikels 46 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 festgelegten oder festzulegenden Qualitätsmindestkriterien müssen die dem Verarbeiter aufgrund von Verarbeitungsverträgen gelieferten Ausgangserzeugnisse von einwandfreier, handelsüblicher und für die Verarbeitung geeeigneter Qualität sein.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.