Artikel 11 VO (EG) 97/504
(1) Der Verarbeiter muß die Produktionsbeihilfe bei der von dem Mitgliedstaat der Verarbeitung bezeichneten Stelle beantragen.
(2) Für getrocknete Feigen muß der Verarbeiter je Wirtschaftsjahr drei Beihilfeanträge stellen:
- a)
- den ersten für Erzeugnisse, die vor dem 30. November verarbeitet worden sind;
- b)
- den zweiten für Erzeugnisse, die zwischen dem 1. Dezember und Ende Februar verarbeitet worden sind;
- c)
-
den dritten für Erzeugnisse, die während der restlichen Zeit des betreffenden Wirtschaftsjahres verarbeitet worden sind.
Die Beihilfeanträge nach den Buchstaben a) und b) sind binnen dreißig Tagen nach Ablauf des Verarbeitungszeitraums, der Beihilfeantrag nach dem Buchstaben c) bis spätestens zum 31. Oktober des folgenden Wirtschaftsjahres zu stellen.
(3) Für Trockenpflaumen muß der Verarbeiter je Wirtschaftsjahr drei Beihilfeanträge stellen:
- a)
- den ersten für Erzeugnisse, die vor dem 31. Dezember verarbeitet worden sind;
- b)
- den zweiten für Erzeugnisse, die zwischen dem 1. Januar und dem 30. April verarbeitet worden sind;
- c)
- den dritten für Erzeugnisse, die während der restlichen Zeit des betreffenden Wirtschaftsjahres verarbeitet worden sind.
Die Beihilfeanträge nach den Buchstaben a) und b) sind binnen dreißig Tagen nach Ablauf des Verarbeitungszeitraums, der Beihilfeantrag nach dem Buchstaben c) bis spätestens zum 30. November des folgenden Wirtschaftsjahres zu stellen.
(4) Für Erzeugnisse aus Pfirsichen, Birnen oder Tomaten kann nur ein einziger Beihilfeantrag je Wirtschaftsjahr gestellt werden. Dieser muß den zuständigen Behörden für jedes Wirtschaftsjahr spätestens an folgendem Datum zugehen:
- —
-
am 15. Dezember für Erzeugnisse aus Tomaten,
- —
-
am 1. Februar für Erzeugnisse aus Pfirsichen oder Birnen.
(5) Die Mitgliedstaaten können in außergewöhnlichen und hinreichend begründeten Fällen Beihilfeanträge als zulässig ansehen, die nach Ablauf der in diesem Artikel genannten Fristen gestellt wurden, sofern dies keine nachteiligen Auswirkungen auf diese Beihilferegelung hat.
(6) Erfolgt die Verarbeitung außerhalb des Erzeugermitgliedstaats, so weist dieser dem die Produktionsbeihilfe gewährenden Mitgliedstaat nach, daß der Erzeugermindestpreis gezahlt wurde.
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