Artikel 12 VO (EG) 97/504

(1) Die Beihilfeanträge müssen folgende Angaben enthalten:

a)
Name und Anschrift des Antragstellers;
b)
das Nettogewicht der Fertigerzeugnisse, für die ein bestimmter Beihilfesatz gilt, aufgeschlüsselt nach beihilfebegünstigten und nichtbeihilfebegünstigten Erzeugnissen;
c)
das Nettogewicht des Ausgangserzeugnisses, das zur Herstellung der jeweiligen unter Buchstabe b) genannten Erzeugniskategorien verwendet worden ist, unter gesonderter Angabe der mit Erzeugerorganisationen vertraglich vereinbarten Mengen und der mit Einzelerzeugern vertraglich vereinbarten Mengen; diese Angaben beziehen sich getrennt auf die Menge der Rohstoffe und die Mengen der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a), b), i) und l), die für die Herstellung der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben q) und r) verwendet werden;
d)
eine Erklärung, mit der der Verarbeiter versichert, daß die Fertigerzeugnisse den gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 festgesetzten Normen entsprechen.

(2) Dem Beihilfeantrag sind Kopien der in Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Überweisungen beizufügen. Im Fall einer Lieferverpflichtung kann anstelle dieser Kopien die Erklärung des Erzeugers beigefügt werden, in der die Gutschrift eines mindestens dem Mindestpreis entsprechenden Preises durch den Verarbeiter bescheinigt wird. Die Kopien und Erklärungen müssen die Verträge erkennen lassen, auf die sie sich beziehen.

Der Beihilfeantrag ist nur genehmigungsfähig, wenn der Mindestpreis für die gesamten Rohstoffe gezahlt wurde, die für die Herstellung des Erzeugnisses, für das die Beihilfe beantragt wird, verwendet wurden.

(3) Zwecks Anwendung des Artikels 2 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 dürfen die beihilfefähigen Mengen, die von Rohstoffen stammen, über die mit Einzelerzeugern Verträge geschlossen wurden, den in dem genannten Unterabsatz aufgeführten Prozentsatz der von dem Verarbeiter erzeugten Fertigerzeugnisgesamtmenge, für die die anderen Beihilfegewährungsvoraussetzungen erfüllt sind, nicht überschreiten.

Ist bei Verarbeitungserzeugnissen aus Tomaten die Bedingung des vorstehenden Unterabsatzes nicht erfüllt, so wird die beihilfefähige Menge bestimmt, indem die Bedingungen des genannten Unterabsatzes auf alle vom Verarbeiter erhaltenen Fertigerzeugnisse angewandt werden, für die die anderen Beihilfegewährungsvoraussetzungen erfüllt sind.

(4) Bei Verarbeitungserzeugnissen aus Tomaten müssen dem Beihilfeantrag ferner folgende Angaben beigefügt sein:

a)
für die über die Quote hinaus unter Einhaltung des Mindestpreises erzeugten Mengen:

das Nettogewicht der Fertigerzeugnisse, in gleicher Weise aufgeschlüsselt wie die beihilfefähigen Erzeugnisse;

das Nettogewicht der Ausgangserzeugnisse, die zur Herstellung der im ersten Gedankenstrich aufgeführten Verarbeitungserzeugnisse verwendet wurden;

eine Erklärung, mit der der Verarbeiter versichert, daß die Fertigerzeugnisse den von der Gemeinschaft festgesetzten Normen entsprechen;

eine Kopie der Überweisungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 bzw. im Fall von Lieferverpflichtungen eine Erklärung, mit der der Erzeuger versichert, daß ihm der Verarbeiter einen mindestens dem Mindestpreis entsprechenden Preis gutgeschrieben hat; diese Erklärung muß die Verträge, auf die sie sich bezieht, erkennen lassen;

b)
für die über die Quote hinaus unter Nichteinhaltung des Mindestpreises erzeugten Mengen:

das Nettogewicht der Fertigerzeugnisse, in gleicher Weise aufgeschlüsselt wie die beihilfefähigen Erzeugnisse;

das Nettogewicht der Ausgangserzeugnisse, die zur Herstellung der im ersten Gedankenstrich aufgeführten Verarbeitungserzeugnisse verwendet wurden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.