Artikel 13 VO (EG) 97/504
(1) Für Tomaten-/Paradeisererzeugnisse kann der Verarbeiter in jedem Wirtschaftsjahr zwischen dem 1. September und dem 30. Oktobereine vorzeitige Gewährung der Beihilfe beantragen. Dieser Antrag muß folgende Angaben enthalten:
- a)
- Name und Anschrift des Antragstellers;
- b)
- das Nettogewicht der vor dem 25. Oktober hergestellten Fertigerzeugnisse, aufgeschlüsselt nach dem jeweils anwendbaren Beihilfesatz;
- c)
- das Nettogewicht der zur Herstellung der einzelnen Erzeugnisse nach Buchstabe b) verwendeten Tomaten;
- d)
- eine Kopie der Bank- oder Postüberweisung zum Nachweis der Zahlung eines Preises von mindestens 50 % des Mindestpreises für die unter Buchstabe c) genannten Mengen unter Angabe der Verträge, auf die sie sich bezieht;
- e)
- eine Erklärung des Verarbeiters, daß die Erzeugnisse nach Buchstabe b) den in der Gemeinschaft geltenden Qualitätsvorschriften entsprechen.
(2) Die vorzeitige Gewährung der Produktionsbeihilfe wird für die in Absatz 1 Buchstabe b) genannte Menge Fertigerzeugnisse an den Verarbeiter gezahlt. Die Zahlung erfolgt nach Stellung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des auszuzahlenden Beihilfebetrages.
Artikel 12 Absatz 3 findet Anwendung.
Die zuständige Stelle leistet die vorzeitige Zahlung der Beihilfe innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag des Zugangs des Antrags.
Kann diese Frist aus hinreichend begründeten Kontrollerwägungen nicht eingehalten werden, so kann sie auf Antrag eines Mitgliedstaats nach Zustimmung der Kommission auf 45 Tage verlängert werden.
(3) Unbeschadet des Artikels 16 verfällt die Sicherheit im Verhältnis zu der Menge, für die unrechtmäßigerweise ein Antrag auf vorzeitige Gewährung der Beihilfe gestellt wurde.
(4) Unbeschadet des Absatzes 3 wird die Sicherheit freigegeben, wenn die Produktionsbeihilfe aufgrund des Antrags nach Artikel 12 durch die zuständige Stelle gezahlt wird.
(5) Im Rahmen der Anwendung dieses Artikels gelten die Angaben und Unterlagen nach Artikel 12 Absätze 1 und 2 für die Gesamterzeugung des Verarbeiters während des betreffenden Wirtschaftsjahres; aus den Beihilfeanträgen muß hervorgehen, daß eine vorzeitige Gewährung der Beihilfe beantragt wurde.
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