Artikel 14 VO (EG) 97/504

(1) Der Verarbeiter muß Bücher führen, aus denen mindestens folgendes hervorgeht:

a)
die gekauften und jeden Tag in den Betrieb verbrachten Partien von Ausgangserzeugnissen unter gesonderter Angabe derjenigen, für die Verarbeitungsverträge oder Zusatzvereinbarungen geschlossen wurden, sowie die Nummern der gegebenenfalls für diese Partien ausgestellten Empfangsscheine;
b)
das Gewicht jeder Partie sowie Name und Anschrift des Vertragspartners;
c)
die Mengen der jeden Tag durch Verarbeitung der Ausgangserzeugnisse gewonnenen Fertigerzeugnisse, aufgeschlüsselt nach beihilfefähigen und nichtbeihilfefähigen Mengen;
d)
bei Tomaten-/Paradeisererzeugnissen die Mengen Fertigerzeugnisse, die jeden Tag durch Verarbeitung von über die Quote hinaus unter Einhaltung des Mindestpreises erzeugten Ausgangserzeugnismengen hergestellt wurden;
e)
die partieweise aufgeschlüsselten Mengen und Preise der den Verarbeitungsbetrieb verlassenden Erzeugnisse unter Angabe des Empfängers; diese Angaben können unter Verweis auf die Belege verbucht werden, sofern diese die vorgeschriebenen Angaben enthalten.

(2) Der Verarbeiter muß den Zahlungsbeleg für alle aufgrund von Verarbeitungsverträgen oder Zusatzvereinbarungen gekaufte Ausgangserzeugnisse aufbewahren.

(2a) Über die Rohstoffe und die Mengen der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a), b) i) und l) zur Herstellung von Fruchtmischungen und Fertigsaucen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben q) und r) führt der Verarbeiter ein spezifisches Verzeichnis, das mindestens die Angaben gemäß Absatz 1 Buchstaben a) bis d) enthält.

Darüber hinaus enthält das Verzeichnis Angaben über:

a)
die Mengen an täglich erzeugten Fruchtmischungen und Fertigsaucen, aufgeschlüsselt nach der Zusammensetzung dieser Erzeugnisse im Sinne von Artikel 3 Absatz 2;
b)
die Mengen und die Preise der Fruchtmischungen und Fertigsaucen, die den Betrieb des Verarbeiters verlassen, je Partie, unter Angabe des Empfängers. Diese Angaben können in das Register mittels Hinweis auf die Belege aufgenommen werden, sofern diese die genannten Angaben enthalten;
c)
die Partien der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a), b) i) und l), die täglich gekauft und in den Betrieb verbracht werden, unter Angabe des Verkäufers.

(3) Der Verarbeiter unterliegt allen für notwendig gehaltenen Inspektions- und Kontrollmaßnahmen und muß alle von den einzelstaatlichen Behörden vorgeschriebenen zusätzlichen Bücher führen, die es diesen Behörden ermöglichen, die von ihnen als notwendig erachteten Kontrollen durchzuführen. Kann die vorgesehene Kontrolle oder Inspektion aus Gründen, die von dem Verarbeiter zu vertreten sind, nicht stattfinden, obwohl letzterer aufgefordert worden ist, sie zu gestatten, so wird für das betreffende Wirtschaftsjahr keine Beihilfe gewährt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.