Artikel 15 VO (EG) 97/504

(1) Die zuständigen Behörden prüfen für jedes Wirtschaftsjahr die Bücher des Verarbeiters und nehmen vor Ort Stichprobenkontrollen bei einer Anzahl Beihilfeanträge vor, die mindestens 25 % der betreffenden Fertigerzeugnismengen entsprechen, um insbesondere zu prüfen

a)
ob die Fertigerzeugnisse, für die die Produktionsbeihilfe beantragt werden kann, den geltenden Qualitätsnormen entsprechen. Weichen die Ergebnisse der Analyse der amtlich entnommenen Stichproben von den in den Büchern des Verarbeiters verzeichneten Ergebnissen ab und lassen sie den Schluß zu, daß die gemeinschaftlichen Mindestqualitätsnormen nicht eingehalten worden sind, so darf für die entsprechende Verarbeitung keine Beihilfe gezahlt werden;
b)
ob sich die im Verarbeitungszeitraum zur Herstellung der Fertigerzeugnisse verwendeten Ausgangserzeugnismengen mit den im Beihilfeantrag genannten Mengen decken;
c)
ob der Preis für die zur Herstellung der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse verwendeten Ausgangserzeugnisse mindestens gleich dem festgesetzten Mindestpreis ist und
d)
ob die Ausgangserzeugnisse den festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen.

(2) Bei Tomaten-/Paradeisererzeugnissen erstreckt sich die in Absatz 1 genannte Prüfung der Bücher der Verarbeiter sowie die Stichprobenkontrolle auch auf die über die Quote hinaus unter Einhaltung des Mindestpreises erzeugten Mengen.

Bei der Herstellung von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben q) und r) führen die zuständigen Behörden über die in diesem Artikel vorgesehenen Kontrollen hinaus je nach Menge der verarbeiteten beihilfefähigen Erzeugnisse häufig unangekündigte Kontrollen vor Ort durch. Diese Kontrollen müssen während des Verarbeitungszeitraums mindestens einmal pro Monat erfolgen.

(3) Die zuständigen Behörden prüfen in jedem Wirtschaftsjahr außerdem stichprobenweise:

a)
das Gewicht der dem Verarbeitungsbetrieb gelieferten Ausgangserzeugnisse;
b)
die Überweisungen gemäß Artikel 9 Absatz 1.

(4) Die Prüfungen gemäß diesem Artikel erfolgen unbeschadet weiterer Prüfungen durch die zuständigen Behörden oder der möglichen Folgen der Anwendung geltender Vorschriften.

(5) Die Mitgliedstaaten treffen alle Vorkehrungen zur Verhütung und Ahndung von Betrug im Zusammenhang mit der Produktionsbeihilferegelung und sorgen für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Regelung.

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