Artikel 16 VO (EG) 97/504
(1) Versäumt der Antragsteller hinsichtlich der vorzeitigen Gewährung der Beihilfe gemäß Artikel 13 die Stellung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 11 Absatz 4, so verfällt die Sicherheit gemäß Artikel 13 Absatz 2 und der Verarbeiter wird für das folgende Wirtschaftsjahr von der Produktionsbeihilferegelung gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 ausgeschlossen.
(2) Wird festgestellt, daß die von einem Verarbeiter für ein Wirtschaftsjahr und ein bestimmtes Erzeugnis beantragte Produktionsbeihilfe den Betrag, auf den ein Anspruch besteht, überschreitet, so wird letzterer gekürzt, wenn die Abweichung auf unrichtige Angaben oder Unterlagen oder die Fahrlässigkeit des Verarbeiters zurückzuführen ist. Diese Kürzung beträgt das Doppelte des Unterschiedsbetrags, zuzüglich Zinsen für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückerstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages durch den Begünstigten.
Für die im Unterabsatz 1 genannten Zinsen gilt der vom Europäischen Währungsinstitut bei seinen Transaktionen in Ecu angewendete und im Amtsblatt der Europäischen GemeinschaftenReihe C, veröffentlichte Zinssatz, der zum Zeitpunkt der zu Unrecht erfolgten Zahlung gilt, erhöht um drei Prozentpunkte.
(3) Liegt ein in Absatz 2 genannter Fall vor und beträgt die Differenz zwischen der tatsächlich ausgezahlten und der geschuldeten Beihilfe mehr als 20 %, so ist der Begünstigte verpflichtet, den Beihilfegesamtbetrag zuzüglich der nach Maßgabe des Absatzes 2 berechneten Zinsen zurückzuerstatten. Beträgt die Differenz mehr als 30 %, so verliert der Verarbeiter darüber hinaus jeden Beihilfeanspruch für das folgende Wirtschaftsjahr.
(4) Die wiedereingezogenen Beträge nebst Zinsen werden der zuständigen Zahlstelle überwiesen und von den vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanzierten Ausgaben abgezogen.
(5) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit gewährleistet ist, daß die Bestimmungen des Artikels 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 erfüllt sind. Sie sehen insbesondere von der Schwere des Verstoßes abhängige Sanktionen, insbesondere finanzieller Art, gegen die Verantwortlichen von Erzeugerorganisationen vor.
(6) Dieser Artikel findet unbeschadet weiterer Sanktionen, die nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 erlassen werden, Anwendung.
(7) Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 5 wird die Beihilfe bei nach der in dem genannten Artikel festgelegten Frist eingereichten Anträgen mit jedem angefangenen Monat um 20 % gekürzt. Bei einer Verspätung von mehr als zwei Monaten wird keinerlei Beihilfe gewährt.
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