Artikel 17 VO (EG) 97/504

Jeder betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission folgendes mit:

1.
spätestens am 1. Dezember jedes Jahres:

a)
das geschätzte Ernteaufkommen an unverarbeiteten getrockneten Feigen, Trockenpflaumen, Pfirsichen, Birnen oder Tomaten/Paradeisern, die zu einem der Fertigprodukte gemäß Artikel 1 Absatz 2 verarbeitet werden oder verarbeitet werden sollen, aufgeschlüsselt nach nachstehendem Buchstaben b);
b)
die für das laufende Wirtschaftsjahr geschätzte Produktion von

Tomaten-/Paradeiserkonzentrat;

Tomaten/Paradeisern, geschält, haltbar gemacht, aufgeschlüsselt nach geschälten Tomaten/Paradeisern der Sorte San Marzano und geschälten Tomaten/Paradeisern der Sorte Roma und ähnlicher Sorten;

ähnlichen Tomaten-/Paradeisererzeugnissen;

Pfirsichen, in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft;

Williams- oder Rocha-Birnen, in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft;

Trockenfeigen;

getrockneten Pflaumen;

2.

spätestens am

15. Februar jedes Jahres für Erzeugnisse aus Tomaten,

1. April jedes Jahres für Erzeugnisse aus Pfirsichen oder Birnen

folgende Angaben:

a)
die in Nettogewicht ausgedrückte Menge Fertigerzeugnisse aus Pfirsichen, Birnen oder Tomaten/Paradeisern, aufgeschlüsselt nach beihilfebegünstigten und nichtbeihilfebegünstigten Erzeugnissen;
b)
die Menge Ausgangserzeugnisse, die zur Herstellung der Erzeugnisse gemäß Buchstabe a) verwendet worden sind;
c)
die in Nettogewicht ausgedrückte Menge Erzeugnisse gemäß Buchstabe a), die zum 31. Dezember des Vorjahres auf Lager gehalten wurden, aufgeschlüsselt nach verkauften und unverkauften Erzeugnissen;
d)
hinsichtlich Tomaten sind die Mengenangaben gemäß den Buchstaben a), b) und c) nach den jeweiligen Beihilfesätzen aufzuschlüsseln;
e)
für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten:

i)
hinsichtlich der über die Quote hinaus unter Einhaltung des Mindestpreises produzierten Erzeugnisse:

die in Nettogewicht ausgedrückte Menge Fertigerzeugnisse, die in den Beihilfeanträgen angegeben waren,

die in den Beihilfeanträgen angegebene Fertigerzeugnismenge, die zur Herstellung der in dem ersten Gedankenstrich genannten Erzeugnisse verwendet wurden;

ii)
für über die Quote hinaus unter Nichteinhaltung des Mindestpreises produzierten Erzeugnisse:

die in Nettogewicht ausgedrückte Menge Fertigerzeugnisse, die in den Beihilfeanträgen angegeben waren,

die in den Beihilfeanträgen angegebene Fertigerzeugnismenge, die zur Herstellung der in dem ersten Gedankenstrich genannten Erzeugnisse verwendet wurden;

iii)
die in den Ziffern i) und ii) genannten Fertigerzeugnisse sind in gleicher Weise aufzuschlüsseln wie die beihilfefähigen Erzeugnisse;
iv)
die in dem betreffenden Wirtschaftsjahr insgesamt bepflanzte Gesamtfläche in Hektar;
v)
der Durchschnittsertrag für das betreffende Wirtschaftsjahr in Tonne/Hektar;
vi)
die Fläche und der Ertrag sind aufzuschlüsseln nach

Tomaten/Paradeisern der Sorte San Marzano,

Tomaten/Paradeisern der Sorte Roma und ähnlicher Sorten,

Tomaten/Paradeisern runder Sorten,

vii)
die durchschnittliche lösliche Trockensubstanz der zur Herstellung von Tomatenkonzentrat bestimmten Tomaten;

f)
die Angaben gemäß den Buchstaben a) bis e) müssen die Mengen der Erzeugnisse, gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a), b), i) und l), die zur Herstellung von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben q) und r) verwendet werden, mit einschließen;
g)
die Gesamtmenge der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben q) und r), aufgeschlüsselt nach den zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a), b), i) und l).

3.
spätestens am 1. Juni jedes Jahres:

a)
die in Nettogewicht ausgedrückte Menge Trockenpflaumen und getrocknete Feigen, aufgeschlüsselt nach beihilfebegünstigten und nichtbeihilfebegünstigten Erzeugnissen sowie nach Güteklassen;
b)
die Menge Trockenpflaumen (der Sorte Prune d'Ente) und getrocknete Feigen, die zur Herstellung der Erzeugnisse gemäß Buchstabe a) verwendet worden sind;
c)
die in Nettogewicht ausgedrückte Menge Erzeugnisse gemäß den Buchstaben a) und b), die zum 1. Mai des Vorjahres auf Lager gehalten wurden, aufgeschlüsselt nach verkauften und unverkauften Erzeugnissen.

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