Artikel 17 VO (EG) 97/504
Jeder betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission folgendes mit:
- 1.
-
spätestens am 1. Dezember jedes Jahres:
- a)
- das geschätzte Ernteaufkommen an unverarbeiteten getrockneten Feigen, Trockenpflaumen, Pfirsichen, Birnen oder Tomaten/Paradeisern, die zu einem der Fertigprodukte gemäß Artikel 1 Absatz 2 verarbeitet werden oder verarbeitet werden sollen, aufgeschlüsselt nach nachstehendem Buchstaben b);
- b)
-
die für das laufende Wirtschaftsjahr geschätzte Produktion von
- —
-
Tomaten-/Paradeiserkonzentrat;
- —
-
Tomaten/Paradeisern, geschält, haltbar gemacht, aufgeschlüsselt nach geschälten Tomaten/Paradeisern der Sorte San Marzano und geschälten Tomaten/Paradeisern der Sorte Roma und ähnlicher Sorten;
- —
-
ähnlichen Tomaten-/Paradeisererzeugnissen;
- —
-
Pfirsichen, in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft;
- —
-
Williams- oder Rocha-Birnen, in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft;
- —
-
Trockenfeigen;
- —
-
getrockneten Pflaumen;
- 2.
-
spätestens am
- —
-
15. Februar jedes Jahres für Erzeugnisse aus Tomaten,
- —
-
1. April jedes Jahres für Erzeugnisse aus Pfirsichen oder Birnen
folgende Angaben:
- a)
- die in Nettogewicht ausgedrückte Menge Fertigerzeugnisse aus Pfirsichen, Birnen oder Tomaten/Paradeisern, aufgeschlüsselt nach beihilfebegünstigten und nichtbeihilfebegünstigten Erzeugnissen;
- b)
- die Menge Ausgangserzeugnisse, die zur Herstellung der Erzeugnisse gemäß Buchstabe a) verwendet worden sind;
- c)
- die in Nettogewicht ausgedrückte Menge Erzeugnisse gemäß Buchstabe a), die zum 31. Dezember des Vorjahres auf Lager gehalten wurden, aufgeschlüsselt nach verkauften und unverkauften Erzeugnissen;
- d)
- hinsichtlich Tomaten sind die Mengenangaben gemäß den Buchstaben a), b) und c) nach den jeweiligen Beihilfesätzen aufzuschlüsseln;
- e)
-
für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten:
- i)
-
hinsichtlich der über die Quote hinaus unter Einhaltung des Mindestpreises produzierten Erzeugnisse:
- —
-
die in Nettogewicht ausgedrückte Menge Fertigerzeugnisse, die in den Beihilfeanträgen angegeben waren,
- —
-
die in den Beihilfeanträgen angegebene Fertigerzeugnismenge, die zur Herstellung der in dem ersten Gedankenstrich genannten Erzeugnisse verwendet wurden;
- ii)
-
für über die Quote hinaus unter Nichteinhaltung des Mindestpreises produzierten Erzeugnisse:
- —
-
die in Nettogewicht ausgedrückte Menge Fertigerzeugnisse, die in den Beihilfeanträgen angegeben waren,
- —
-
die in den Beihilfeanträgen angegebene Fertigerzeugnismenge, die zur Herstellung der in dem ersten Gedankenstrich genannten Erzeugnisse verwendet wurden;
- iii)
- die in den Ziffern i) und ii) genannten Fertigerzeugnisse sind in gleicher Weise aufzuschlüsseln wie die beihilfefähigen Erzeugnisse;
- iv)
- die in dem betreffenden Wirtschaftsjahr insgesamt bepflanzte Gesamtfläche in Hektar;
- v)
- der Durchschnittsertrag für das betreffende Wirtschaftsjahr in Tonne/Hektar;
- vi)
-
die Fläche und der Ertrag sind aufzuschlüsseln nach
- —
-
Tomaten/Paradeisern der Sorte San Marzano,
- —
-
Tomaten/Paradeisern der Sorte Roma und ähnlicher Sorten,
- —
-
Tomaten/Paradeisern runder Sorten,
- vii)
- die durchschnittliche lösliche Trockensubstanz der zur Herstellung von Tomatenkonzentrat bestimmten Tomaten;
- f)
- die Angaben gemäß den Buchstaben a) bis e) müssen die Mengen der Erzeugnisse, gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a), b), i) und l), die zur Herstellung von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben q) und r) verwendet werden, mit einschließen;
- g)
- die Gesamtmenge der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben q) und r), aufgeschlüsselt nach den zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a), b), i) und l).
- 3.
-
spätestens am 1. Juni jedes Jahres:
- a)
- die in Nettogewicht ausgedrückte Menge Trockenpflaumen und getrocknete Feigen, aufgeschlüsselt nach beihilfebegünstigten und nichtbeihilfebegünstigten Erzeugnissen sowie nach Güteklassen;
- b)
- die Menge Trockenpflaumen (der Sorte Prune d'Ente) und getrocknete Feigen, die zur Herstellung der Erzeugnisse gemäß Buchstabe a) verwendet worden sind;
- c)
- die in Nettogewicht ausgedrückte Menge Erzeugnisse gemäß den Buchstaben a) und b), die zum 1. Mai des Vorjahres auf Lager gehalten wurden, aufgeschlüsselt nach verkauften und unverkauften Erzeugnissen.
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