Artikel 19 VO (EG) 97/504

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 hinsichtlich des äußersten Termins für den Abschluß von Vorverträgen findet auf das Wirtschaftsjahr 1997/98 keine Anwendung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.