Artikel 19 VO (EG) 97/504
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 hinsichtlich des äußersten Termins für den Abschluß von Vorverträgen findet auf das Wirtschaftsjahr 1997/98 keine Anwendung.
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