Artikel 8 VO (EG) 97/504

(1) Der Verarbeiter oder die Verarbeitervereinigung übermittelt der von dem Mitgliedstaat der Erzeugung der Ausgangserzeugnisse bezeichneten Stelle und erforderlichenfalls der Stelle des Mitgliedstaats der Verarbeitung eine Ausfertigung jedes Verarbeitungsvertrags und gegebenenfalls der Zusatzvereinbarungen.

Diese Ausfertigungen müssen den zuständigen Behörden spätestens zehn Arbeitstage nach Vertragsabschluß zugehen.

(2) Die Mitgliedstaaten können in außergewöhnlichen und ausreichend begründeten Fällen Verarbeitungsverträge und Zusatzvereinbarungen annehmen, die ihren Behörden erst später zugegangen sind, sofern die Annahme mit den Zielen der Beihilferegelung vereinbar ist und die Möglichkeit von Kontrollen nicht in Frage stellt.

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