Artikel 9 VO (EG) 97/504

(1) Unbeschadet des in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Falls zahlt der Verarbeiter der Erzeugerorganisation oder während des in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 genannten Zeitraums dem Einzelerzeuger den Preis für das Ausgangserzeugnis in Höhe von mindestens dem Mindestpreis ausschließlich durch Bank- oder Postüberweisung.

Die Erzeugerorganisation überweist den im vorstehenden Absatz genannten Betrag ohne Abzüge binnen fünfzehn Arbeitstagen ihre Mitgliedern und gebenenfalls den Erzeugern, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 ihre Erzeugung durch sie vermarkten. In dem in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) der vorliegenden Verordnung genannten Fall kann die Überweisung durch Gutschrift erfolgen.

(2) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Vorschriften über die Verarbeitungsverträge erlassen, insbesonderen über die Fristen, die Bedingungen für die Zahlung des Mindestpreises sowie den Schadenersatz für den Fall. daß der Verarbeiter, die Erzeugerorganisation oder der Erzeuger Vertragspflichten nicht erfüllt.

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